Der Antragsteller, der die 11. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums in Bayern besucht, ist nach eigenem Vortrag nicht gegen COVID-19 geimpft und beantragt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung der §§ 3, 4, 5 sowie § 12 Abs. 2 Satz 1 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 816), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 8. Februar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 89), die mit Ablauf des 23. Februar 2022 außer Kraft tritt (§ 18 15. BayIfSMV).
Er trägt zur Begründung vor, durch die angegriffenen Bestimmungen sowohl als Schüler als auch im allgemeinen Leben unangemessen benachteiligt und diskriminiert zu werden. Auch wende er sich dagegen, als gesunder Mensch einer Testpflicht unterworfen zu werden, deren einziger Sinn darin bestehe, einen indirekten Impfzwang auszuüben. Bei den angegriffenen „2G“- und „3G“-Regelungen handele es sich um unverhältnismäßige Freiheitseinschränkungen und verfassungswidrige Ungleichbehandlungen, die einen indirekten Impfzwang ausübten, ohne dass ein solcher angesichts der Eingriffsschwere und der derzeitigen Gefahrenlage gerechtfertigt wäre.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 hat der Senat den Antragsteller auf seine Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 (Az:
20 NE 21.2821), 21. Dezember 2021 (Az:
20 NE 21.2946) und vom 22. Dezember 2021 (Az:
20 NE 21.3083) hingewiesen. Eine Äußerung dazu erfolgte seitens des Antragstellers nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.
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