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Urlaub trotz Urlaubssperre?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Urlaubsantrag kann vom Arbeitgeber nicht einfach unter Hinweis auf eine Urlaubssperre über Weihnachten und Silvester abgelehnt werden. Es ist eine individuelle Prüfung des Antrags erforderlich.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG darf er Urlaub nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber keine dringenden betrieblichen Belange vorgetragen, die einem Urlaub zu dem beantragten Zeitraum entgegen stünden. Es gab keine anderen Beschäftigten, die Urlaub zur selben Zeit beantragt hatten und unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienten.

Der Arbeitgeber wand ein, dass bei keinem Mitarbeiter Urlaub in der Weihnachtszeit und an Silvester genehmigt werde, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten und allen Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, Zeit mit der Familie zu verbringen. Damit verfing er indes nicht, denn es sei allgemein üblich, dass es im Zusammenhang mit dem Urlaub eines Mitarbeiters zu Störungen im Betriebsablauf kommt. Dies muss der Arbeitgeber jedoch hinnehmen und entsprechend disponieren. Eine konkrete Unterbesetzung wurde seitens des Arbeitgebers für den strittigen Urlaubsantrag nicht nachgewiesen.

Zwar kann bei dringenden betrieblichen Belangen eine Urlaubssperre verhängt werden, dies erfordert aber auch eine angemessene Berücksichtigung der Arbeitnehmerbelange.

Da der Arbeitgeber nach eigenem Vortrag jedoch den Arbeitnehmern an den Weihnachtstagen und an Silvester zwei bis drei freie Diensttage ermöglichte war bereits zweifelhaft, über überhaupt eine Urlaubssperre bestand.

Aber auch wenn eine Urlaubssperre vorliegt, hat der Arbeitnehmer in jedem Fall Anspruch darauf, dass sein Urlaubsantrag individuell geprüft wird. Eine pauschale Ablehnung des Antrags ist nicht zulässig.

Daher gab das Gericht vorliegend der Klage des Arbeitnehmers auf Gewährung des Urlaubs statt.


ArbG Braunschweig, 20.11.2019 - Az: 4 Ca 373/19

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