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Warum Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag die Inflationsprämie nicht erfassen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die sich ausschließlich auf die tarifliche Vergütung (Tabellenentgelt) bezieht, erfasst nicht automatisch die Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich vom 22.04.2023. Da diese Zahlungen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ausdrücklich zusätzlich zum Entgelt und zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise gewährt werden, stellen sie keinen Bestandteil der Vergütung dar und werden von einer eng gefassten Bezugnahmeklausel nicht umfasst.

Wie sind Bezugnahmeklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen?

Die Parteien stritten im vorliegenden Fall darüber, ob eine Beschäftigte im öffentlichen Dienst auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel einen Anspruch auf die Sonderzahlungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vom 22.04.2023 hat. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, nach der sich die Vergütung nach einer bestimmten Tarifgruppe richtete und mit dieser Vergütung „alle weitergehenden Ansprüche“ abgegolten sein sollten. Eine allgemeine dynamische Bezugnahme auf das gesamte einschlägige Tarifwerk war nicht vereinbart.

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auslegung nach den hierfür geltenden Grundsätzen und sind revisionsrechtlich voll überprüfbar (vgl. BAG, 12.06.2024 - Az: 4 AZR 202/23). Maßgeblich ist danach, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner die Klausel unter Abwägung der beiderseitigen Interessen versteht. Ausgangspunkt ist in erster Linie der Vertragswortlaut, ergänzt durch den erkennbaren Regelungszweck und die für die jeweils andere Seite erkennbare Interessenlage.

Bezieht sich eine Klausel ausdrücklich nur auf die Vergütung nach einer bestimmten Tarifgruppe und sollen damit sämtliche weitergehenden Ansprüche abgegolten sein, spricht dies für eine bewusst eng gefasste Bezugnahme, die sonstige tarifliche Leistungen - etwa Sonderzahlungen wie eine Jahressonderzahlung - gerade nicht erfasst.

Werden Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich von einer Bezugnahme auf die Vergütung erfasst?

Sonderzahlungen nach § 2 und § 3 TV Inflationsausgleich sind kein Bestandteil der tariflichen Gesamtvergütung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Inflationsausgleich werden diese Zahlungen ausdrücklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt“ gewährt. Der in § 4 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich festgelegte Zweck - ein Zuschuss zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG - bestätigt, dass es sich nicht um Vergütung im eigentlichen Sinne handelt (vgl. BAG, 12.11.2024 - Az: 9 AZR 71/24).

Auch die Anspruchsvoraussetzungen sprechen gegen eine Einordnung als Vergütung: Zwar schließt die Festsetzung eines einheitlichen Betrags unabhängig von der individuellen Vergütungshöhe eine Einordnung als Vergütung nicht grundsätzlich aus (vgl. BAG, 21.07.2021 - Az: 5 AZR 10/21; BAG, 21.09.2011 - Az: 5 AZR 265/10). Entscheidend gegen einen Vergütungscharakter spricht jedoch, dass der Anspruch an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag beziehungsweise im jeweiligen Bezugsmonat anknüpft und eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht zwingend vorausgesetzt ist, da auch Entgeltfortzahlungstatbestände, Krankengeldzuschuss oder der Bezug von Krankengeld genügen. Diese Ausgestaltung ist Ausdruck des Zwecks, Betriebstreue zu honorieren und gestiegene Lebenshaltungskosten abzumildern, nicht jedoch erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten (vgl. BAG, 12.11.2024 - Az: 9 AZR 71/24; BAG, 08.09.2021 - Az: 10 AZR 322/19).

Der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen den Sonderzahlungen und der nachfolgenden linearen Tariflohnerhöhung führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn beide Regelungen im Rahmen derselben Tarifeinigung unter der Überschrift „Entgelt“ getroffen wurden, macht dies die Sonderzahlungen nicht zu einem integralen Bestandteil der Erhöhung der regelmäßigen Tabellenentgelte (vgl. BAG, 21.07.2021 - Az: 5 AZR 10/21).

Kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht?

Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus, also einen von den Vertragsparteien übersehenen oder bewusst offengelassenen Punkt, ohne dessen Regelung keine angemessene, interessengerechte Lösung erzielt werden kann (vgl. BAG, 24.05.2023 - Az: 7 AZR 169/22; BAG, 21.07.2021 - Az: 5 AZR 10/21). Eine solche Lücke liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien eine bewusst eng gefasste Bezugnahme nur auf das Tabellenentgelt vereinbart haben, unabhängig davon, welche sonstigen Leistungen die Tarifvertragsparteien künftig vereinbaren. Neue, gesetzlich ermöglichte Gestaltungselemente wie steuerfreie Inflationsausgleichsprämien fallen dann unter die bewusst nicht in Bezug genommenen Bestandteile des Tarifwerks.

Auch aus dem Umstand, dass Tariflohnerhöhungen mitunter dem Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten dienen können (vgl. BAG, 19.05.2004 - Az: 5 AZR 354/03), folgt nichts anderes, da dies nicht zwangsläufig der Fall ist (vgl. BAG, 15.07.2009 - Az: 5 AZR 486/08) und Tariflohnerhöhungen in der Regel vorrangig die Vergütung erbrachter Arbeitsleistung bezwecken (vgl. BAG, 12.11.2024 - Az: 9 AZR 71/24).


BAG, 21.05.2025 - Az: 4 AZR 166/24

ECLI:DE:BAG:2025:210525.U.4AZR166.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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