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Rentenfalle Kündigung: Muss der Arbeitgeber vor dem Verlust der Zusatzrente warnen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Beendet ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sein Arbeitsverhältnis aus eigenem Wunsch vor Eintritt eines Versicherungsfalles, muss der Arbeitgeber nicht von sich aus darauf hinweisen, dass dadurch kein Anspruch auf Versorgungsrente gegen die VBL entsteht. Eine Belehrungspflicht besteht nur, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich um seine Altersversorgung kümmern.

Wann besteht eine Belehrungspflicht des Arbeitgeers?

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind regelmäßig bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusatzversichert. Dabei ist zwischen der Versorgungsrente und der Versicherungsrente zu unterscheiden. Die Versorgungsrente wird gezahlt, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine Pflichtversicherung besteht, und fällt deutlich höher aus als die Versicherungsrente. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, etwa vor Vollendung des 60. Lebensjahres im Fall des Altersruhegeldes für Frauen, entsteht nur die niedrigere Versicherungsrente. Streitig ist, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer solchen Situation ungefragt über diesen Nachteil belehren muss und bei unterlassener Belehrung zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert über Voraussetzungen und Unterschiede der Versorgungs- und der Versicherungsrente zu informieren, besteht nicht. Der Arbeitnehmer kann sich selbst informieren: Nach der Satzung der VBL erteilt diese dem Versicherten auf Verlangen Auskunft über die erworbenen Rentenanwartschaften. Zudem kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um Rat fragen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, trägt er das Risiko selbst und kann es nicht auf den Arbeitgeber abwälzen. Eine allgemeine Belehrungspflicht wurde bereits bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Heirat und Wohnsitzverlegung verneint (vgl. BAG, 18.09.1984 - Az: 3 AZR 118/82).

Wie unterscheidet sich die Beendigung von der Begründung des Arbeitsverhältnisses?

Die Lage eines Arbeitnehmers, der sein Arbeitsverhältnis von sich aus beenden will, unterscheidet sich deutlich von der eines Arbeitnehmers, der erstmals ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet. Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer auf Informationen über Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Versorgungsanwartschaft angewiesen. Deshalb ist der Arbeitgeber hier nach ständiger Rechtsprechung zu unaufgeforderten Hinweisen verpflichtet. Er muss über die verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten sowie die erforderlichen Anträge und sonstigen Mitwirkungshandlungen unterrichten. Erteilt er Informationen über die Zweckmäßigkeit der Versorgungswege, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein (vgl. BAG, 24.05.1963 - Az: 1 AZR 66/62; BAG, 22.11.1963 - Az: 1 AZR 17/63; BAG, 17.04.1984 - Az: 3 AZR 383/81; BAG, 18.12.1984 - Az: 3 AZR 168/82; BAG, 13.11.1984 - Az: 3 AZR 255/84; BAG, 15.10.1985 - Az: 3 AZR 612/83; BAG, 13.12.1988 - Az: 3 AZR 252/87; BAG, 13.12.1988 - Az: 3 AZR 322/87).

Wann kann ausnahmsweise eine Belehrungspflicht entstehen?

Auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber zur Belehrung über Voraussetzungen und Umfang von Versorgungsansprüchen verpflichtet sein. Das gilt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde bei der vorzeitigen Beendigung auch dessen Interesse an einer optimalen Versorgung berücksichtigen. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann sich ergeben
  • aus vorangegangenem Tun des Arbeitgebers,
  • aus einer möglichen Belehrung über die Zusatzversorgung oder
  • aus einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im alleinigen betrieblichen Interesse des Arbeitgebers.


BAG, 23.05.1989 - Az: 3 AZR 257/88


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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