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Tariflicher Krankengeldzuschuss: Freiwillig Versicherte müssen Eigenbeiträge abziehen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Berechnung des tariflichen Krankengeldzuschusses sind die Eigenbeiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom Nettobetrag der regelmäßigen Vergütung abzuziehen. Dies verhindert, dass freiwillig versicherte Arbeitnehmer während des Krankengeldbezugs finanziell bessergestellt werden als im gesunden Zustand.

Der in Tarifverträgen verwendete Begriff „Nettobetrag“ ist nicht mit dem gesetzlichen Begriff „Nettoarbeitsentgelt“ nach § 47 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB V gleichzusetzen. Während das Nettoarbeitsentgelt ein gesetzlich definierter Terminus ist, beschreibt der tarifliche Nettobetrag lediglich das Ergebnis eines Abrechnungsvorgangs. Die Auslegung richtet sich nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.

Der tarifliche Krankengeldzuschuss soll die wirtschaftlichen Nachteile bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen mindern, nicht jedoch eine finanzielle Besserstellung bewirken (vgl. BAG, 13.02.2002 - Az: 5 AZR 604/00). Da das gesetzliche Krankengeld bei freiwillig Versicherten höher ausfallen kann als bei Pflichtversicherten - weil deren Eigenbeiträge nicht zu den gesetzlichen Abzügen gehören - müssen diese Eigenbeiträge bei der Zuschussberechnung berücksichtigt werden.

Bei der Berechnung des tariflichen Krankengeldzuschusses sind die Eigenbeiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vom Nettobetrag abzuziehen. Während des Krankengeldbezugs entfällt nach § 224 Abs. 1 SGB V die Beitragspflicht für freiwillig Versicherte. Ohne Abzug der Eigenbeiträge bei der Zuschussberechnung würde eine ungerechtfertigte Besserstellung entstehen.

Geringere Zuschussleistungen für freiwillig Versicherte stellen keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar. Die tarifliche Regelung bezweckt eine vergleichbare Minderung der wirtschaftlichen Nachteile für beide Versichertengruppen, nicht gleich hohe Zuschüsse. Der Abzug der Eigenbeiträge gewährleistet die wirtschaftliche Gleichstellung von pflichtversicherten und freiwillig versicherten Arbeitnehmern.


BAG, 26.03.2003 - Az: 5 AZR 186/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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