Hat ein Betroffener Amphetamin konsumiert, so kann im Interesse der Gesundheit und des Lebens der übrigen Verkehrsteilnehmer eine Teilnahme am Straßenverkehr aufgrund des damit verbundenen hohen Gefahrenpotenzials nicht verantwortet werden.
Daher kann die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortigem Vollzug angeordnet werden.
Die Interessenabwägung zwischen Betroffenen und öffentlichen Interesse würde zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlagen (nämlich der vorliegende Konsum von Amphetamin).
Schließlich war der Betroffene bei einer Verkehrskontrolle mit typischen Folgeerscheinungen des Drogenkonsums auffällig geworden. Dieser Verdacht bestätigte sich dann ja auch im Drogenscreening. Der Betroffene war bereits früher mit Kokain auffällig gewesen.
Daher kann die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortigem Vollzug angeordnet werden.
Die Interessenabwägung zwischen Betroffenen und öffentlichen Interesse würde zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da konkrete Anhaltspunkte für eine mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlagen (nämlich der vorliegende Konsum von Amphetamin).
Schließlich war der Betroffene bei einer Verkehrskontrolle mit typischen Folgeerscheinungen des Drogenkonsums auffällig geworden. Dieser Verdacht bestätigte sich dann ja auch im Drogenscreening. Der Betroffene war bereits früher mit Kokain auffällig gewesen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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