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Streit um den Corona-Pflegebonus

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die in Streit stehenden Zuwendungen gewährt der Freistaat Bayern ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) vom 30. April 2020, BayMBl. Nr. 238, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2020, BayMBl. Nr. 272). Begünstigte sind nach Maßgabe von Nr. 2 dieser Förderrichtlinie insbesondere Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung des beantragten Corona-Pflegebonus hat, weil sie nicht in einer nach der hierfür maßgeblichen Förderrichtlinie begünstigten Einrichtung tätig war.

Die Klägerin wendet mit ihrem Zulassungsantrag im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass der Richtliniengeber entschieden habe, nur Beschäftigte in den in Nr. 2 Satz 1 CoBoR genannten stationären Einrichtungen und ambulanten Pflegediensten zu fördern. „Ebenso begünstigt“ seien gemäß Nr. 2 Satz 2 CoBoR ausdrücklich tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspreche und mit dieser vergleichbar sei. Dies treffe auf die Klägerin zu. Jedenfalls wäre, würde man der Auffassung des Erstgerichts folgen, der Ermessensspielraum des Richtliniengebers hinsichtlich der Auswahl der Begünstigten überschritten. Die Substitution sozialer Kontakte als Zielsetzung der Richtlinie sei wohl eher bei der Tätigkeit der Klägerin im sozialpädagogischen Bereich gegeben als bei Pflegetätigkeiten allein im körperlichen Bereich. Soweit das Erstgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließe, sei dies ebenfalls fehlerhaft. Ambulanter Pflegedienst und ambulanter Betreuungsdienst stellten gemäß §§ 71, 36 SGB XI gleiche Tätigkeitsfelder dar.

Diese Einwände stellen das erstinstanzliche Urteil nicht in Frage und bedürfen keiner Prüfung in einem Berufungsverfahren.

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