Durch
§ 58 Abs. 3 ArbGG wird lediglich der Beweisantritt durch Vorlegung öffentlicher Urkunden geregelt, nicht aber, dass das Prozessgericht die Beauftragung des Notars für die Erstellung der öffentlichen Urkunde übernimmt.
Den Beweis über die Zahl ihrer in einem
Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder in einem Betrieb kann die Gewerkschaft durch Vorlage einer notariellen Urkunde gemäß § 58 Abs. 3 ArbGG erbringen, in dem sie diese vorlegt, also selbst beibringt. Deshalb hat sie selbst den Notar beauftragen, mit der entsprechenden Kostenfolge.
Die antragstellende Gewerkschaft trägt für die von ihr begehrte Feststellung nach
§ 99 ArbGG bezüglich der alleinigen Anwendung ihrer Tarifverträge gemäß § 4a Abs. 2 S. 2 TVG die Darlegungs- und Beweislast. Das Gericht ist jedoch im Beschlussverfahren nach
§ 83 Abs. 1 ArbGG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts bezieht sich nicht nur auf diejenigen Tatsachen, die geeignet sind, den Antrag zu stützen, sondern auch auf jene, die einer stattgebenden Entscheidung entgegenstehen.