Die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs auf die Corona-Prämie nach § 150a Abs. 1 S. 1 SGB XI stellt einen Streit um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch eines
Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber dar, der in rechtlichem Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis steht und für den der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG eröffnet ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Maßgebend für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der allein von der Klagepartei bestimmte Streitgegenstand, der für jeden prozessualen Anspruch gesondert zu prüfen ist. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem angebrachten prozessualen Anspruch, der sich aus dem Klageantrag ergibt, zu dessen Auslegung, insbesondere bei Zahlungsklagen, der anzugebende bestimmte Lebenssachverhalt heranzuziehen ist. Eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Begriffen ist vorliegend nicht geboten, dabei zum gleichen Ergebnis gelangen.
2. Nach dem, dem Klageverfahren zugrundeliegenden Streitgegenstand liegt eine bürgerlich-rechtliche Angelegenheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis vor, für welche die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG begründet ist. Die gegenteilige Ansicht kann dagegen nicht überzeugen.
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