Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2,3 und 5 VwGO liegen nicht vor oder wurden nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die in Streit stehenden Zuwendungen gewährt der Freistaat Bayern ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) vom 30. April 2020, BayMBl. Nr. 238, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2020, BayMBl. Nr. 272). Begünstigte sind nach Maßgabe von Nr. 2 dieser Förderrichtlinie insbesondere Pflegende in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, stationären Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten. Ebenso begünstigt sind tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist, sowie Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter und nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst. Die Förderung des Rettungsdienstes beschränkt der Beklagte dabei in seiner Verwaltungspraxis auf den öffentlichen Rettungsdienst, wie er im Bayerischen Rettungsdienstgesetz (BayRDG) definiert ist.
Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die Versagung des Corona-Pflegebonus rechtmäßig ist, weil der Kläger nicht zu dem nach der hierfür maßgeblichen, rechtlich nicht zu beanstandenden Förderrichtlinie zuwendungsberechtigten Personenkreis gehört.
a) Der Kläger wendet mit seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen ein, die vom Beklagten praktizierte restriktive Auslegung des in Nr. 2 Satz 3 CoBoR verwendeten Begriffs der Einsatzkräfte „im Rettungsdienst“ widerspreche den Grundsätzen der Logik und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob ein Patient direkt vor Ort (z.B. an der Unfallstelle) versorgt werde oder auf dem Weg ins Krankenhaus. Beim Erstkontakt und der Erstversorgung könne die Substitution sozialer Kontakte sogar noch erheblich wichtiger sein als bei der Verbringung ins Krankenhaus. Daher müsse der Begriff des Rettungsdienstes in Nr. 2 Satz 3 CoBoR weit aufgefasst werden mit der Folge, dass auch First Responder der Feuerwehren zu den anspruchsberechtigten Personen gehörten. Diese Einwände stellen das erstinstanzliche Urteil nicht in Frage und bedürfen keiner Prüfung in einem Berufungsverfahren.
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