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Corona-Pflegebonus für hauswirtschaftliche Assistentin?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Bonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.04.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.05.2020).

Sie stellte am 11.05.2020 online einen Antrag beim Bayerischen Landesamt für ... auf Gewährung dieses Bonus. Dabei gab sie an, aktuell als hauswirtschaftliche Assistentin in einer stationären Alten- und Pflegeeinrichtung tätig zu sein. Der Arbeitgeber, die …, bestätigte diese Tätigkeit im Umfang von mehr als 25 Stunden mit Schreiben vom 04.05.2020.

Mit Bescheid vom 17.09.2020, versandt als einfacher Brief, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klagepartei als hauswirtschaftliche Assistentin keine Pflegetätigkeit nach der CoBoR ausübe.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13.10.2020 Klage an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, dort eingegangen am 14.10.2020, erhoben. Darin wird beantragt,

Der Bescheid des Bayer. Landesamt für ..., K. Straße 1, 9... A. vom 17.09.2020 unter dem Geschäftszeichen: … wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Corona-Pflegebonus zu bewilligen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass ihr Aufgabenbereich Folgendes umfasse: „Reinigung des Zimmers, Reinigung von WC und Dusche, Verteilung der Speisen, Hilfskraft an der Seite der Pflegekraft, außerordentliche Reinigungseinsätze.“ Die Klägerin habe sich in der Einrichtung, die nach Erinnerung des Bevollmächtigten von der Pandemie im Frühjahr betroffen gewesen sei, mit dem Corona-Virus angesteckt. Der Dienst der Klägerin an alten und kranken Menschen sei schlechter gestellt, als von derjenigen Arbeitskraft, die rein pflegerische Tätigkeiten ausführe. Vom Corona-Pflegebonus müsste derjenige profitieren, der soziale Verantwortung gegenüber den wirklich Schwachen an den Tag gelegt habe. Gleichgültig sei, ob die Tätigkeit der Klägerin weder in den Anlagen ausdrücklich benannt noch im Rahmen der tatsächlichen Ausübung mit einer Tätigkeit der Pflege vergleichbar sei oder einer solchen entspreche. Die Ansteckungsgefahr während der Arbeit der Klägerin sei genauso groß, wenn nicht größer. Obwohl das Virus in dem Heim gewütet habe, sei sich die Klägerin ihrer sozialen Verantwortung bewusst gewesen und habe ihren Beruf und den einer Hilfspflegekraft bis zur eigenen Ansteckung ausgeübt.

Weiter verweist die Klägerin auf zwei ihrer Arbeitskolleginnen, die im gegenständlichen Zeitraum die gleiche Arbeit ausgeführt und den Pflegebonus erhielten. Hierzu wird die Arbeitgeberbescheinigung einer Arbeitskollegin (Anlage K2) sowie ein Schreiben des Beklagten zur deren Bewilligung vom 09.06.2020 vorgelegt (Anlage K3). Auch wenn nur eine von dreizehn Kolleginnen den Bonus erhalten habe, handele es sich offensichtlich um zwölf falsche Entscheidungen, was die Klägerin umso mehr ansporne, den Beklagten zu einem Umdenken zu bewegen.

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