Der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den
Arbeitgeber,
Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet sachwidrige Schlechterstellungen und untersagt eine willkürliche Gruppenbildung. Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass eine begünstigte Gruppe von Arbeitnehmern nach erkennbaren, generalisierbaren Kriterien gebildet wurde.
Im Bereich der
Vergütung ist der Grundsatz trotz der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem abstrakten Prinzip oder festgelegten Zweck gewährt. Individuelle Gehaltsvereinbarungen fallen hingegen nicht darunter. Eine allgemeine Gehaltserhöhung kann den Anschein eines linearen Grundbetrages enthalten, der nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf.
Im entschiedenen Fall fehlte es an einer abstrakten Regelung, die eine gruppenbezogene Begünstigung erkennen ließ. Die Gehaltserhöhungen bewegten sich in einer Bandbreite von 0 % bis über 4,5 % und beruhten auf einer individuellen Bewertung nach den Kriterien Leistung, Gehaltshöhe und Entwicklungspotential. Eine pauschale Erhöhung um 2,5 % bestand nicht, vielmehr wurde eine entsprechende konzernweite Orientierungsvorgabe im Einzelfall geprüft und differenziert umgesetzt.
Mangels feststellbarer Gruppenbildung lag keine sachwidrige Benachteiligung vor. Der Anspruch auf eine höhere Gehaltserhöhung konnte deshalb nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hergeleitet werden. Auch ein Auskunftsanspruch scheidet aus, da dieser regelmäßig einen dem Grunde nach bestehenden Leistungsanspruch voraussetzt (BAG, 17.10.1989 - Az: 3 AZR 804/87).