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Waldorfschule darf Exkursion wegen Corona-Pandemie nicht durchführen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Antrag der Trägerin einer Freien Waldorfschule (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchführung einer bevorstehenden Schulexkursion abgelehnt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Waldorfschule führt in Klassenstufe 10 im Rahmen des Mathematikunterrichts ein einwöchiges Praktikum durch, bei dem Lehrsätze der Trigonometrie auf die Feldvermessung angewendet werden. Während des Praktikums wohnen Schüler, Lehrer und eine Betreuungsperson auf einer Hütte.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte der Schulleiterin mitgeteilt, dass das Praktikum aufgrund der aktuellen Corona-Lage nicht stattfinden könne. Während der ausgerufenen 2. Pandemiestufe seien nur noch eintägige außerunterrichtliche Veranstaltungen möglich.

Daraufhin wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht mit dem Ziel, das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Durchführung des Praktikums zu gestatten. Sie machte u.a. geltend, dass Schüler und Lehrer während des Aufenthalts wie im Klassenverband in der Schule unter sich seien.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den einschlägigen verordnungsrechtlichen Bestimmungen ergebe sich, dass mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen wie die fragliche Exkursion bis 01.02.2021 untersagt seien. Diese Bestimmungen sähen auch keine Ausnahmegenehmigung vor. Die Antragstellerin habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein Ausnahmetatbestand in ihrem Fall verfassungsrechtlich geboten sei. Auch fehle es an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Exkursion nicht auch im weiteren Verlauf des Schuljahres erfolgen könne.


VG Karlsruhe, 09.10.2020 - Az: 3 K 4126/20

Quelle: PM des VG Karlsruhe

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