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Kindsanhörung im Verfahren beim Rechtspfleger: Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Rechtspfleger und Richter
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung gemäß §§ 159 ff. FamFG besteht nicht nur bei Zuständigkeit des Richters, sondern auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit er in Verfahren betreffend die Person des Kindes entscheidet.
Wird in Verfahren gemäß
§ 1674 Abs. 2 BGB ein Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge gemäß
§ 1671 BGB gestellt, wird eine Vorlage an den Richter gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 6 RpflG zu prüfen sein. Denn aufgrund des zu bejahenden engen Zusammenhangs zwischen dem Verfahren nach § 1674 Abs. 2 BGB und einem Verfahren nach § 1671 BGB dürfte die einheitliche Bearbeitung durch den Richter geboten sein.
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