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(Un-)Geeignetheit einer Person zur Ausübung einer rechtlichen Betreuung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine Person, die nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen und in diesem Rahmen für den zu Betreuenden zu handeln, ist als rechtlicher Betreuer nicht geeignet.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Eignung eines Betreuers besteht, wenn er die aus der Betreuung folgenden konkreten Anforderungen voraussichtlich erfüllen kann, d.h. die Angelegenheiten des Betreuten zu dessen Wohl rechtlich zu besorgen in der Lage ist. Dies erfordert, dass die zur Auswahl stehende Person sowohl sachlich und fachlich ausreichend hierfür qualifiziert als auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der konkreten Betreuung geeignet ist. Die in den Gesetzeswortlaut von § 1816 Abs. 1 BGB aufgenommene Formulierung, dass der Betreuer zur „rechtlichen“ Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen geeignet sein muss, dient der Klarstellung, dass der Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen nicht selbst auszuführen hat, sondern die Aufgabe hat, zu organisieren und rechtlich zu regeln. Zu fordern ist aktuelle Kenntnis des rechtlichen Rahmens und wesentlichen Inhalts des Betreuungsrechts, ggf. bei einem vorgeschlagenen oder nahestehenden Betreuer die Bereitschaft, eine oberflächliche Kenntnis entsprechend zu vertiefen. Der Betreuer muss die Angelegenheiten des Betroffenen rechtlich besorgen können und wollen.

Die Eignung der Beschwerdeführerin als rechtliche Betreuerin für den Betroffenen fehlt insbesondere deshalb, weil sie nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen und in diesem rechtlichen Rahmen für den Betroffenen zu handeln. Dies zeigt sich an zahlreichen Anhaltspunkten im vorliegenden Verfahren.

In den seit der Antragstellung vom 20.02.2024 durch an das Betreuungsgericht übermittelten Schreiben hat die Beschwerdeführerin sehr umfangreich, sich regelmäßig wiederholend der Rechtsmeinung Ausdruck verliehen, dass sie als „Gläubiger“ und „Zivilist“ allein dem „Völkerrecht“ unterstehe und nicht dem innerstaatlichen bundesdeutschen Recht unterworfen sei.

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