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Rechtsbeschwerde im Betreuungsverfahren und ihre Statthaftigkeit

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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a) Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar war.

b) Sowohl gegen den nach § 35 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf Zwangsmittel als auch gegen deren - vom Gesetz nicht mehr vorgesehene - Androhung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beteiligte war als Sohn der inzwischen verstorbenen Betroffenen als deren Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts forderte den Beteiligten nach dem Tod der Betroffenen auf, eine Schlussrechnung vorzulegen. Dieser verzichtete als Erbe wie sein Bruder auf die Schlussrechnung, legte aber keinen entsprechenden Erbschein vor. Der Rechtspfleger teilte dem Beteiligten in einem Schreiben mit, dass der Schlussrechnung oder dem Nachweis der "Erbscheinbeantragung" innerhalb einer bestimmten Frist entgegen gesehen werde und anderenfalls ein Zwangsverfahren eingeleitet werden müsse. An die Erledigung des Schreibens erinnerte der Rechtspfleger mit einem weiteren Schreiben und drohte ein Zwangsgeld von 800 € an, falls nicht binnen drei Wochen die Schlussrechnung oder die Entlastungserklärungen der Erben nebst Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung vorgelegt würden.

Der Beteiligte hat gegen die beiden zuletzt genannten Schreiben Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerden als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

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