Die persönliche Anhörung eines Kindes durch den für die Auswahl eines Vormunds zuständigen Rechtspfleger ist auch dann erforderlich, wenn das Kind zuvor in einem sorgerechtlichen Verfahren durch den Richter angehört wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die persönliche Anhörung des Kindes ist zwingend. Von ihr kann nur unter den Voraussetzungen des
§ 159 Abs. 2 FamFG abgesehen werden. Sie dient neben der Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Kindeswillens auch der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärung.
Dies gilt auch im familiengerichtlichen Verfahren der Auswahl eines Vormunds nach
§ 168 FamFG i.V.m. §§ 1778 ff. BGB, die in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt (§ 3 Nr. 2 lit. a) RPflG), und zwar auch dann, wenn das Kind in einem vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren bereits durch den Richter angehört wurde. Einen persönlichen Eindruck im Sinne von § 159 Abs. 1 FamFG verschaffen kann sich nur die jeweils erkennende Gerichtsperson.
Die Anhörung war vorliegend nicht nach § 159 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise entbehrlich, insbesondere konnte auf sie, wie dargelegt, nicht bereits wegen der im vorangegangenen Sorgerechtsverfahren erfolgten Anhörung durch den Richter verzichtet werden.
Anhaltspunkte dafür, dass ein schwerwiegender Grund es gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise rechtfertigen würde, von der Anhörung des Kindes und dem Verschaffen eines persönlichen Eindrucks abzusehen, oder dass der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage wäre, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun (§ 159 Abs. 2 Nr. 2 FamFG) liegen nicht vor. Die Ausnahmeregelung des § 159 Abs. 2 Nr. 3 FamFG findet in Verfahren der Vormundsbestellung von vornherein keine Anwendung, da es auf die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes für die Entscheidung nach
§ 1778 Abs. 2 Nr. 1 BGB stets ankommt. Nach § 1788 Nr. 4 und Nr. 5 BGB hat der Mündel unter anderem das Recht auf Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und seines kulturellen Hintergrunds sowie auf Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.