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Keine Erweiterung der Ergänzungspflegschaft ohne vorherige Entscheidung zur Vertretungsmacht
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Auch in vom Rechtspfleger geführten Kindschaftssachen gelten die Verfahrensvorschriften der
§ 7,
§ 158 ff. FamFG.
Eine Ergänzungspflegschaft kann nach
§ 1809 BGB nicht ohne vorgegangene Entscheidung über die Entziehung der Vertretungsmacht nach
§ 1629 Abs. 2 S. 3,
§ 1789 Abs. 2 S. 3 und S. 4 BGB erweitert werden, wenn die Vertretungsmacht nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
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