Auch in vom Rechtspfleger geführten Kindschaftssachen gelten die Verfahrensvorschriften der § 7, § 158 ff. FamFG.
Eine Ergänzungspflegschaft kann nach § 1809 BGB nicht ohne vorgegangene Entscheidung über die Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 S. 3, § 1789 Abs. 2 S. 3 und S. 4 BGB erweitert werden, wenn die Vertretungsmacht nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Eine Ergänzungspflegschaft kann nach § 1809 BGB nicht ohne vorgegangene Entscheidung über die Entziehung der Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 S. 3, § 1789 Abs. 2 S. 3 und S. 4 BGB erweitert werden, wenn die Vertretungsmacht nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
OLG Frankfurt, 19.01.2023 - Az: 6 UF 235/22
ECLI:DE:OLGHE:2023:0119.6UF235.22.00
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