Ein Räumungsanspruch aus einem rechtskräftigen Urteil kann verwirken, wenn der Vermieter über einen erheblichen Zeitraum keine Vollstreckungsmaßnahmen einleitet und durch sein Verhalten, etwa durch die Formulierung von Mahnschreiben, beim Mieter berechtigtes Vertrauen darauf begründet, dass von der Vollstreckung endgültig Abstand genommen wurde. Neben dem bloßen Zeitablauf bedarf es hierfür eines zusätzlichen Umstandsmoments, das ein solches Vertrauen rechtfertigt.
Wird der Einwand der Verwirkung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht, ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Tatsachen erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren entstanden sind. Ist dies der Fall, greift die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht, da sich der Einwand auf einen nach Rechtskraft des Titels neu entstandenen Sachverhalt stützt.
Wann verwirkt ein Räumungsanspruch trotz rechtskräftigen Urteils?
Ein aus einem rechtskräftigen Urteil titulierter Räumungsanspruch unterliegt grundsätzlich keiner kurzen Verjährung und bleibt über lange Zeit vollstreckbar. Dennoch kann auch ein solcher Anspruch der Verwirkung unterliegen. Die Verwirkung setzt neben dem bloßen Zeitablauf (Zeitmoment) ein weiteres, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhendes Umstandsmoment voraus, das beim Verpflichteten das schutzwürdige Vertrauen begründet, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, 20.10.1988 - Az: VII ZR 302/87). Der Vertrauenstatbestand kann dabei nicht durch bloßen Zeitablauf allein geschaffen werden (vgl. BGH, 25.03.1965 - Az: V BLw 25/64).Wird der Einwand der Verwirkung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht, ist zu prüfen, ob die maßgeblichen Tatsachen erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren entstanden sind. Ist dies der Fall, greift die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht, da sich der Einwand auf einen nach Rechtskraft des Titels neu entstandenen Sachverhalt stützt.
Welche Anforderungen bestehen an das Umstandsmoment bei langem Zeitablauf?
Je länger der Zeitraum ist, innerhalb dessen der Berechtigte seinen Anspruch nicht durchgesetzt hat, desto geringere Anforderungen sind an das hinzutretende Umstandsmoment zu stellen. Bei einem außergewöhnlich langen Zeitablauf - im vorliegend zu beurteilenden Fall lag dieser bei über 13,5 Jahren - kann bereits ein Verhalten des Berechtigten genügen, das objektiv geeignet ist, beim Verpflichteten den Eindruck eines endgültigen Verzichts auf die Vollstreckung zu erwecken, auch wenn dies subjektiv vom Berechtigten nicht beabsichtigt war.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG München, 02.03.2017 - Az: 424 C 26626/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


