Ein abgelehnter, schwerbehinderter Bewerber kann von einem eingeschalteten Personalvermittlungsunternehmen Auskunft über die Identität des dahinterstehenden Arbeitgebers verlangen, wenn er auf dieser Grundlage Ansprüche nach § 15 AGG prüfen möchte. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber selbst anonym bleibt, sofern der Bewerber die Information nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und die Auskunft für den Vermittler ohne unbillige Belastung möglich ist.
Erforderlich ist zunächst eine Sonderverbindung zwischen den Parteien. Nimmt ein Personalvermittlungsunternehmen zugesandte Bewerbungsunterlagen entgegen, leitet diese weiter und erteilt anschließend eine Absage, entsteht dadurch ein zumindest vertragsähnliches Verhältnis zum Bewerber. Dieses Verhältnis genügt als Sonderverbindung im Sinne des § 242 BGB, um einen Auskunftsanspruch dem Grunde nach zu eröffnen.
Wann besteht ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB?
Nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB besteht eine Auskunftspflicht - auch gegenüber Dritten -, wenn zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Dieser aus der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz lässt sich auch auf die Beauskunftung der Identität eines Arbeitgebers anwenden, der sich bei Stellenausschreibung und Bewerbungssammlung eines Dritten - wie eines Personalvermittlungsunternehmens - bedient und dabei selbst anonym bleibt.Erforderlich ist zunächst eine Sonderverbindung zwischen den Parteien. Nimmt ein Personalvermittlungsunternehmen zugesandte Bewerbungsunterlagen entgegen, leitet diese weiter und erteilt anschließend eine Absage, entsteht dadurch ein zumindest vertragsähnliches Verhältnis zum Bewerber. Dieses Verhältnis genügt als Sonderverbindung im Sinne des § 242 BGB, um einen Auskunftsanspruch dem Grunde nach zu eröffnen.
Wann ist die Unkenntnis über die Arbeitgeberidentität unverschuldet?
Unterstellt man eine Verletzung des Benachteiligungsverbots, fallen die zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 15 AGG nötigen Informationen typischerweise in die Sphäre des Verletzers und sind dem Betroffenen nicht zugänglich. Solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anspruchsteller anderweitige Informationsmöglichkeiten nicht genutzt oder vorhandene Informationen vorwerfbar nicht gesichert hat, ist von einer unverschuldeten Unkenntnis auszugehen. Eine eigene Informationsbeschaffung ist dem Bewerber in derartigen Fällen regelmäßig nicht möglich.Wann ist die Auskunftserteilung dem Verpflichteten unschwer möglich?
Das Merkmal der Unschwere ist erfüllt, wenn der mit der Auskunftserteilung verbundene Aufwand niederschwelliger, bürokratischer Art ist und weder eine tatsächliche noch eine finanzielle unbillige Belastung darstellt. Eine Pflicht zur Auskunftserteilung begründet zudem regelmäßig keine Schadensersatzpflicht des Vermittlers gegenüber seinem Auftraggeber, da die Auskunft in Erfüllung einer eigenständigen rechtlichen Pflicht erfolgt.Urteil freischalten
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AG München, 20.08.2026 - Az: 274 C 17839/25
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