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Muss man sich im Bewerbungsschreiben positiv darstellen um das Arbeitslosengeld nicht zu verlieren?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Arbeitsloser ist nicht verpflichtet, sich in einem Bewerbungsschreiben werbend und ausschließlich positiv darzustellen; eine wahrheitsgemäße, auch unvorteilhaft wirkende Schilderung der eigenen Berufsbiografie begründet für sich genommen keine Sperrzeit.

Wann droht eine Sperrzeit wegen Ablehnung einer Beschäftigung?

Nach dem für den streitigen Zeitraum maßgeblichen § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, wenn ein Arbeitsloser trotz ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht annimmt oder nicht antritt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Vorschrift knüpft an ein Verhalten des Arbeitslosen an, das objektiv als Ablehnung der angebotenen Beschäftigung zu werten ist. Diese Ablehnung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden und sowohl gegenüber dem Arbeitsamt als auch gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen (vgl. BSG, 20.03.1980 - Az: 7 RAr 4/79).

Welche Bedeutung hat der Zugang des Bewerbungsschreibens beim Arbeitgeber?

Für die Nichtannahme einer angebotenen Beschäftigung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Arbeitslosen und der Fortdauer seiner Arbeitslosigkeit erforderlich. Erreicht ein abgesandtes Bewerbungsschreiben den potenziellen Arbeitgeber nicht, kann es nicht ursächlich für ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen des Arbeitgebers geworden sein, das seinerseits zu einer Verlängerung der Arbeitslosigkeit geführt hätte. Ein Bewerbungsschreiben, das seinen Adressaten nicht erreicht, kann daher grundsätzlich nicht als Ablehnung einer angebotenen Beschäftigung gewertet werden, selbst wenn aus ihm ein entsprechender Wille des Bewerbers hervorgeht (vgl. BSG, 11.12.1979 - Az: 7 RAr 10/79).

Kann der Inhalt eines Bewerbungsschreibens einer unterbliebenen Bewerbung gleichgestellt werden?

Denkbar ist eine Gleichstellung eines den Arbeitgeber nicht erreichenden Bewerbungsschreibens mit einer gänzlich unterbliebenen Bewerbung allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Obliegenheit des Arbeitslosen, jede zumutbare Maßnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu ergreifen (grundlegend vgl. BSG, 26.03.1998 - Az: B 11 AL 49/97 R). Eine solche Obliegenheitsverletzung käme in Betracht, wenn Inhalt und Form eines Bewerbungsschreibens aus der Sicht eines objektiven Empfängers ohne sachlichen Grund die fehlende Eignung des Bewerbers nahelegen und das Schreiben deshalb wie eine „Nichtbewerbung“ zu bewerten wäre. Die rechtliche Bewertung eines solchen Schreibens betrifft dabei keine Tatsachenfeststellung zum Inhalt einer Willenserklärung, sondern eine Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung unterliegt (vgl. BSG, 09.11.1995 - Az: 11 RAr 27/95).

Besteht eine Pflicht, sich im Bewerbungsschreiben positiv darzustellen?

Eine Verpflichtung des Arbeitslosen, sich in einem Bewerbungsschreiben werbend und ausschließlich unter Hervorhebung positiver Gesichtspunkte darzustellen, besteht nicht. Es ist einem Bewerber nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn er sich auf eine weitgehend wahrheitsgemäße Darstellung seiner bisherigen Berufsbiografie beschränkt, auch wenn diese Darstellung objektiv unvorteilhaft wirkt. Ein derartiges Vorgehen entspricht zudem dem Informationsrecht des Arbeitgebers, dem gegenüber ein Bewerber ohnehin zur wahrheitsgemäßen Beantwortung zulässiger Fragen verpflichtet ist, sodass eine im Vorfeld übermäßig positive Selbstdarstellung ihrerseits nicht sachgerecht wäre. Eine Obliegenheitsverletzung ist erst dann anzunehmen, wenn dem Schreiben eine erkennbar abschreckende Wirkung zukommt, wie sie etwa der ungefragten Mitteilung irrelevanter Vorstrafen oder Erkrankungen innewohnen kann.

Wie wurde der konkrete Fall entschieden?

Vorliegend hatte der Bewerber in seinem Schreiben auf seine lange Arbeitslosigkeit und sein Alter hingewiesen und dabei die Dauer der Arbeitslosigkeit unzutreffend dargestellt. Dem Schreiben ließ sich jedoch insgesamt keine derart eindeutig negative Tendenz entnehmen, dass es allein deshalb als abschreckend oder offensichtlich unernst gemeint hätte gewertet werden müssen. Da das Schreiben den Arbeitgeber zudem nicht erreicht hatte, fehlte es unabhängig von seinem Inhalt bereits an der erforderlichen Kausalität für die Fortdauer der Arbeitslosigkeit.


BSG, 09.12.2003 - Az: B 7 AL 106/02 R


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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