Die späteren Kläger hatten eine Flugpauschalreise auf die Malediven gebucht, wobei ihnen ein sogenanntes „Rail & Fly Ticket“ zur Verfügung gestellt wurde. Der Zug verspätete sich jedoch und der Kläger verpasste seinen Hinflug, was angesichts der unstreitig gebliebenen Tatsache, dass ein weiteres Flugzeug erst drei Tage später in das gebuchte Urlaubsziel geflogen wäre, eine erhebliche Beeinträchtigung der nur 7-tägigen Reise darstellte.
Der Kläger begehrte Rückerstattung des gezahlten Reisepreises abzüglich eines von der bereits geleisteten Teilbetrages sowie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.
Vor Gericht bekamen die Kläger Recht. Nach der Kündigung des Reisevertrages gem. § 651 e Abs.1 BGB bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises, das Flugunternehmen muss bei einem Rail & Fly Ticket für den Kunden haften. Gem. § 651 e Abs. 2 S. 2 BGB ist es nicht erforderlich eine Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn die Abhilfe unmöglich ist. Eine Abhilfe in Form des Hinfluges war vorliegend in absehbarer Zeit objektiv nicht möglich.
Soweit die Beklagte zumindest durch den Transfer der Kläger zum Flughafen und vom Flughafen nach Hause bereits eine Reiseleistung erbracht hat, ist auch insoweit der Reisepreis zurückzubezahlen, da diese Reiseleistung gem. § 651e Abs. 3 S. 3 BGB für die Kläger infolge der Aufhebung des Reisevertrages kein Interesse (mehr) hat.
Die Kläger haben den Reisevertrag durch schlüssiges Verhalten gekündigt.
Der Beklagten war erkennbar, dass sie den Hinflug nicht angetreten haben.
Der Kläger begehrte Rückerstattung des gezahlten Reisepreises abzüglich eines von der bereits geleisteten Teilbetrages sowie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.
Vor Gericht bekamen die Kläger Recht. Nach der Kündigung des Reisevertrages gem. § 651 e Abs.1 BGB bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises, das Flugunternehmen muss bei einem Rail & Fly Ticket für den Kunden haften. Gem. § 651 e Abs. 2 S. 2 BGB ist es nicht erforderlich eine Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn die Abhilfe unmöglich ist. Eine Abhilfe in Form des Hinfluges war vorliegend in absehbarer Zeit objektiv nicht möglich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Aufgrund der rechtswirksamen Kündigung hat die Beklagte den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Da die Kläger den Reisepreis bereits vorausbezahlt haben, können sie diesen nunmehr nach erfolgter Kündigung aus dem vertraglichen Rückabwicklungsverhältnis gem. §346 BGB verlangen.Soweit die Beklagte zumindest durch den Transfer der Kläger zum Flughafen und vom Flughafen nach Hause bereits eine Reiseleistung erbracht hat, ist auch insoweit der Reisepreis zurückzubezahlen, da diese Reiseleistung gem. § 651e Abs. 3 S. 3 BGB für die Kläger infolge der Aufhebung des Reisevertrages kein Interesse (mehr) hat.
Die Kläger haben den Reisevertrag durch schlüssiges Verhalten gekündigt.
Der Beklagten war erkennbar, dass sie den Hinflug nicht angetreten haben.
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