Allein aus dem Betrieb einer automatischen Tür folgt prinzipiell noch keine Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Selbstöffnende und –schließende Türen sind schon seit langem eine Alltäglichkeit, deren Arbeitsweise dem ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung hinlänglich bekannt ist. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist bei automatischen Schiebetüren erst dann anzunehmen, wenn unerwartete, atypische Funktionen vorliegen. Dass sich eine automatische Schiebetür eine gewisse Zeit nach der Aktivierung des Öffnungsmechanismus wieder selbstständig verschließt, ist allgemein bekannt und stellt deshalb keine unerwartete, atypische Funktion dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin wegen des Unfalls am 11.02.2019 im Eingangsbereich des Bahnhofs Delmenhorst Schadensersatz zu leisten. Eine haftungsbegründende Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Seiten der Beklagten vermochte der Senat – anders als das Landgericht – nicht festzustellen.
1. Allerdings ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch.
Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter entfernt liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.
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