Ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn ein Fahrzeug aufgrund der fehlenden
Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) der Felgen nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
In der Regel ist von der Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind.
Kann ein Mangel sowohl durch die Beschaffung einer Genehmigung im Einzelfall gem. §§
22 Abs. 2 S. 4,
21 StVZO als auch durch einen Austausch der Felgen folgenlos beseitigt werden und würden dadurch jeweils Kosten von weniger als 5 % des Kaufpreises entstehen, ist von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen.
Dass aufgrund der fehlenden ABE der Felgen ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, muss der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht entgegenstehen.