Der Fahrer eines Rettungsfahrzeugs darf bei Rot nur in eine Kreuzung einfahren, wenn er sich vergewissert hat, dass der Querverkehr ihn wahrgenommen hat; ein Vertrauensgrundsatz allein aufgrund von Blaulicht und Martinshorn besteht nicht. Übersieht oder überhört der bei Grün querende Fahrer die Sondersignale, obwohl die Verkehrslage zu besonderer Vorsicht Anlass gab, kommt bei einer Kollision eine hälftige Schadensteilung in Betracht.
Im hier zu entscheidenden Fall fuhr ein Notarzteinsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei Rot in eine Kreuzung ein. Ein bei Grün querender Pkw wechselte zuvor auf die freie Spur, weil das vor ihm stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht anfuhr, und kollidierte mit dem Einsatzfahrzeug. Der Geschädigte verlangte 75 % seines Schadens; die Gegenseite hielt den Pkw-Fahrer für den Alleinverursacher.
Wer bei Rot in eine Kreuzung einfahren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben (vgl. KG Berlin, 30.08.2010 - Az: 12 U 175/09). Er darf das Vorfahrtrecht anderer nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt außer Acht lassen (vgl. OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - Az: I-1 U 112/17). Im Einzelfall kann es erforderlich sein, das Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um eine hinreichende Übersicht zu gewinnen (OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - Az: I-1 U 112/17; KG Berlin, 30.08.2010 - Az: 12 U 175/09; KG Berlin, 22.03.1990 - Az: 12 U 2971/89). Jedenfalls darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht (vgl. OLG Naumburg, 08.02.2013 - Az: 10 U 39/12). Die Kreuzung darf bei Rot nur überquert werden, wenn er sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben (vgl. OLG Frankfurt, 27.11.2012 - Az: 24 U 45/12).
Solange bei einer querenden Straße mit mehreren Fahrspuren eine Fahrspur frei ist und nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert wird, kann der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs nicht glauben, der gesamte Querverkehr habe seine Warnzeichen wahrgenommen. Er darf dann nicht darauf vertrauen, die Kreuzung gefahrlos überqueren zu können (BGH, 30.10.1968 - Az: 4 StR 341/68).
Im hier zu entscheidenden Fall wechselte der Pkw-Fahrer für den Einsatzfahrer erkennbar auf die freie, nicht blockierte Spur, um seine Fahrt ungehindert fortzusetzen. Hinweise darauf, dass er anhalten würde, bestanden nicht. Der Einsatzfahrer durfte daher nicht annehmen, die Kreuzung gefahrlos passieren zu können. Hinzu kam, dass er mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 35 bis 38 km/h fuhr und damit nicht kollisionsvermeidend anhalten konnte. Seine Angaben, das Klägerfahrzeug vor der Kollision nicht gesehen zu haben, sprachen dafür, dass er nicht ausreichend auf den Querverkehr geachtet hatte.
Dass die Sirene im Fahrzeugvorderteil verbaut war und durch eine Rettungsgasse seitlich abgeschirmt gewesen sein könnte, begründete solche Umstände nicht. Es ergab sich daraus lediglich eine herabgesetzte Reichweite, nicht aber, dass die Signale bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätten gehört werden können. Mehrere unbeteiligte Zeugen in unmittelbarer Nähe hatten Martinshorn und Blaulicht übereinstimmend wahrgenommen. Hieran knüpfte die Beweiswürdigung an; Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestanden nicht.
Zudem war besondere Vorsicht geboten, weil das vor dem Pkw stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht anfuhr. Ein solches ungewöhnliches Verhalten kann auf eine Gefahrensituation hindeuten. Ein umsichtiger Fahrer hätte zumindest eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet. Wer stattdessen bedenkenlos auf die freie Spur wechselt, um das vermeintliche Hindernis zu umfahren, verstößt gegen die gebotene Sorgfalt. Bei gebotener Umsicht hätte er das Einsatzfahrzeug schon vor dem Passieren des wartenden Fahrzeugs sehen können.
Kollision mit einem Einsatzfahrzeug an einer Ampel
Kommt es an einer ampelgeregelten Kreuzung zum Zusammenstoß zwischen einem Rettungsfahrzeug im Einsatz, für das die Ampel Rot zeigt, und einem bei Grün einfahrenden Pkw, stellt sich die Frage der Haftungsverteilung. Maßgeblich ist die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander nach § 17 Abs. 1 StVG. Berücksichtigt werden dabei nur Umstände, die sich auf den Unfall tatsächlich ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (vgl. BGH, 21.11.2006 - Az: VI ZR 115/05; BGH, 26.04.2005 - Az: VI ZR 228/03).Im hier zu entscheidenden Fall fuhr ein Notarzteinsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bei Rot in eine Kreuzung ein. Ein bei Grün querender Pkw wechselte zuvor auf die freie Spur, weil das vor ihm stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht anfuhr, und kollidierte mit dem Einsatzfahrzeug. Der Geschädigte verlangte 75 % seines Schadens; die Gegenseite hielt den Pkw-Fahrer für den Alleinverursacher.
Welche Sorgfaltspflichten treffen den Fahrer eines Einsatzfahrzeugs?
Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind bei Einsatzfahrten nach § 35 Abs. 5a StVO von den Vorschriften der StVO befreit. Dies schließt eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht aus, denn Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeugs am raschen Vorwärtskommen zu. Je stärker der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, desto höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen (vgl. OLG Frankfurt, 14.03.2016 - Az: 1 U 248/13; OLG Frankfurt, 04.06.1998 - Az: 1 U 42/97).Wer bei Rot in eine Kreuzung einfahren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben (vgl. KG Berlin, 30.08.2010 - Az: 12 U 175/09). Er darf das Vorfahrtrecht anderer nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt außer Acht lassen (vgl. OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - Az: I-1 U 112/17). Im Einzelfall kann es erforderlich sein, das Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um eine hinreichende Übersicht zu gewinnen (OLG Düsseldorf, 06.02.2018 - Az: I-1 U 112/17; KG Berlin, 30.08.2010 - Az: 12 U 175/09; KG Berlin, 22.03.1990 - Az: 12 U 2971/89). Jedenfalls darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht (vgl. OLG Naumburg, 08.02.2013 - Az: 10 U 39/12). Die Kreuzung darf bei Rot nur überquert werden, wenn er sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben (vgl. OLG Frankfurt, 27.11.2012 - Az: 24 U 45/12).
Gilt ein Vertrauensgrundsatz zugunsten des Sonderrechtsfahrers?
Einen allgemeinen Vertrauensgrundsatz des bevorrechtigten Fahrers, die übrigen Verkehrsteilnehmer seien durch Blaulicht und Martinshorn bereits ausreichend gewarnt, gibt es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht. Der Fahrer muss sich in geeigneter und ausreichender Weise vergewissern, ob die gefährdeten Verkehrsteilnehmer seine Absicht erkannt haben und sich entsprechend verhalten. Vertrauen darf er nur, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer seine Warnzeichen wahrgenommen haben. Maßgeblich ist, wie sich die Verkehrslage tatsächlich darbietet: Je gefährlicher sie ist und je stärker der Einsatzfahrer von der StVO abweicht, desto sorgfältiger muss er prüfen, ob seine Warnzeichen erkannt wurden (vgl. BGH, 30.10.1968 - Az: 4 StR 341/68).Solange bei einer querenden Straße mit mehreren Fahrspuren eine Fahrspur frei ist und nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert wird, kann der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs nicht glauben, der gesamte Querverkehr habe seine Warnzeichen wahrgenommen. Er darf dann nicht darauf vertrauen, die Kreuzung gefahrlos überqueren zu können (BGH, 30.10.1968 - Az: 4 StR 341/68).
Im hier zu entscheidenden Fall wechselte der Pkw-Fahrer für den Einsatzfahrer erkennbar auf die freie, nicht blockierte Spur, um seine Fahrt ungehindert fortzusetzen. Hinweise darauf, dass er anhalten würde, bestanden nicht. Der Einsatzfahrer durfte daher nicht annehmen, die Kreuzung gefahrlos passieren zu können. Hinzu kam, dass er mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 35 bis 38 km/h fuhr und damit nicht kollisionsvermeidend anhalten konnte. Seine Angaben, das Klägerfahrzeug vor der Kollision nicht gesehen zu haben, sprachen dafür, dass er nicht ausreichend auf den Querverkehr geachtet hatte.
Kann sich der Einsatzfahrer auf Unabwendbarkeit berufen?
Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG setzt voraus, dass sich der Fahrer wie ein Idealfahrer verhalten hat. Daran fehlt es, wenn die erhöhten Sorgfaltsanforderungen des Sonderrechtsfahrers nicht beachtet wurden.Welche Pflichten treffen den querenden Fahrer bei Grünlicht?
Auch dem bei Grün einfahrenden Fahrer kann ein erheblicher Verkehrsverstoß nach § 1 Abs. 1 StVO zur Last fallen, wenn er nicht ausreichend vorsichtig ist und die Sondersignale eines herannahenden Einsatzfahrzeugs nicht beachtet. Sondersignale müssen von einem aufmerksamen Kraftfahrer rechtzeitig wahrgenommen werden. Etwas anderes gilt nur bei besonderen Umständen, die die Wahrnehmung erheblich einschränken.Dass die Sirene im Fahrzeugvorderteil verbaut war und durch eine Rettungsgasse seitlich abgeschirmt gewesen sein könnte, begründete solche Umstände nicht. Es ergab sich daraus lediglich eine herabgesetzte Reichweite, nicht aber, dass die Signale bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätten gehört werden können. Mehrere unbeteiligte Zeugen in unmittelbarer Nähe hatten Martinshorn und Blaulicht übereinstimmend wahrgenommen. Hieran knüpfte die Beweiswürdigung an; Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestanden nicht.
Zudem war besondere Vorsicht geboten, weil das vor dem Pkw stehende Fahrzeug trotz Grünlichts nicht anfuhr. Ein solches ungewöhnliches Verhalten kann auf eine Gefahrensituation hindeuten. Ein umsichtiger Fahrer hätte zumindest eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet. Wer stattdessen bedenkenlos auf die freie Spur wechselt, um das vermeintliche Hindernis zu umfahren, verstößt gegen die gebotene Sorgfalt. Bei gebotener Umsicht hätte er das Einsatzfahrzeug schon vor dem Passieren des wartenden Fahrzeugs sehen können.
Wie wird die Haftung verteilt?
Verursachen beide Seiten den Unfall durch gleichwertige Sorgfaltsverstöße, kommt eine Schadensteilung in Betracht. Genügt der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs den Sorgfaltsanforderungen nicht, weil er nicht auf den Querverkehr achtet, und überhört bzw. übersieht der Fahrer des querenden Fahrzeugs die Sondersignale und fährt ein, obwohl vor ihm andere Verkehrsteilnehmer trotz Grünlichts stehen bleiben, ist eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % gerechtfertigt. Dies weicht nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ab (vgl. KG Berlin, 22.03.1990 - Az: 12 U 2971/89).
OLG Frankfurt, 20.11.2023 - Az: 17 U 121/23
ECLI:DE:OLGHE:2023:1120.17U121.23.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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