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Wahl und Abberufung inländischer Mitglieder des SE-Betriebsrates

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Wahl inländischer Mitglieder eines SE-Betriebsrates ist in entsprechender Anwendung von § 19 BetrVG gerichtlich überprüfbar. Das Wahlgremium kann diese Mitglieder gemäß § 23 Abs. 1 Satz 7 SEBG jederzeit und ohne besonderen Grund abberufen. Endet die Mitgliedschaft vorzeitig, ist eine Neuwahl unabhängig vom Ablauf der vierjährigen Amtszeit zulässig. Ein bei bestehender Arbeitnehmervertretung dennoch gebildeter Wahlvorstand ist am Wahlanfechtungsverfahren nicht zu beteiligen, da ihm keine eigene Rechtsstellung nach dem SEBG zukommt.

Gerichtliche Überprüfbarkeit der Wahl inländischer SE-Betriebsratsmitglieder

Das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SEBG) enthält keine ausdrückliche Regelung zur Anfechtung der Wahl inländischer Mitglieder eines SE-Betriebsrates gemäß § 8 SEBG. Diese Regelungslücke ist im Wege der entsprechenden Anwendung von § 19 BetrVG zu schließen. Maßgeblich hierfür ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit der Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat nach dem EBRG, für die bereits höchstrichterlich entschieden wurde, dass eine gerichtliche Überprüfung entsprechend den Grundsätzen über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Betriebsratswahlen zu erfolgen hat.

Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften führt danach grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit der Wahl, nicht zu deren Nichtigkeit. Die Nichtigkeit setzt derart schwerwiegende und offensichtliche Verstöße voraus, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl besteht. Die entsprechende Anwendung von § 19 BetrVG dient der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des SE-Betriebsrates, da andernfalls über längere Zeit unklar bliebe, ob dessen Mitglieder wirksam bestellt wurden.

Ist ein Wahlvorstand am Anfechtungsverfahren zu beteiligen?

Besteht bei dem beteiligten Unternehmen bereits eine Arbeitnehmervertretung, obliegt dieser gemäß § 8 SEBG als Wahlgremium die Durchführung der Wahl. Die Bildung eines gesonderten Wahlvorstandes sieht das SEBG in diesem Fall nicht vor; eine solche ist ausschließlich für den Fall des § 8 Abs. 7 SEBG geregelt, wenn keine Arbeitnehmervertretung besteht.

Wird gleichwohl ein Wahlvorstand gebildet, ist dieser im Wahlanfechtungsverfahren nicht zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind nur solche Personen oder Stellen zu hören, die parteifähig im Sinne von § 10 ArbGG sind und in ihrer kollektivrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen werden. Da das SEBG einen derartigen Wahlvorstand nicht als beteiligte Stelle vorsieht, fehlt es an der erforderlichen Beteiligtenfähigkeit.

Abberufung inländischer Mitglieder des SE-Betriebsrates

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 6 SEBG endet die Mitgliedschaft eines inländischen Mitglieds im SE-Betriebsrat entweder durch Abberufung oder aus anderen Gründen vor Ablauf der regulären vierjährigen Amtszeit. Für die Voraussetzungen der Abberufung verweist § 23 Abs. 1 Satz 7 SEBG auf die §§ 8 bis 10 SEBG, wonach das Wahlgremium, welches das jeweilige Mitglied bestellt hat, auch zu dessen Abberufung berechtigt ist.


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LAG Niedersachsen, 25.08.2025 - Az: 15 TaBV 23/25

ECLI:DE:LAGNI:2025:0825.15TaBV23.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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