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Betriebsratswahl: Wahlvorschlag per Fotokopie nachgebessert - bleibt die Gewerkschaftsliste gültig?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Ein Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl ist die schriftliche Benennung von Bewerbern gegenüber dem Wahlvorstand und kann auch durch Vervielfältigung des Originals nachträglich mit den erforderlichen Unterstützerunterschriften ergänzt werden, solange Identität und Reihenfolge der Bewerber unverändert bleiben. Die erforderliche Zustimmungserklärung der Bewerber bezieht sich ausschließlich auf deren Aufnahme in die Liste, nicht auf die Person der Unterstützer oder Gewerkschaftsbeauftragten, sodass ein nachträglicher Wechsel der Beauftragten die Gültigkeit des Wahlvorschlags unberührt lässt.

Was macht einen Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl wirksam?

Ein Wahlvorschlag im Sinne des § 14 BetrVG ist die in Form einer Aufstellung gekleidete schriftliche Benennung einer oder mehrerer Personen gegenüber dem Wahlvorstand, die für die Wahl zum Betriebsrat vorgeschlagen werden. Inhaltlich handelt es sich damit um nichts anderes als eine Kandidatenliste. Maßgeblich für den Inhalt des Wahlvorschlags ist dabei nicht der Wille der vorgeschlagenen Bewerber, sondern derjenige der Unterstützer beziehungsweise - im Fall eines gewerkschaftlichen Wahlvorschlags - der Beauftragten der Gewerkschaft, die den Vorschlag einreichen. Diese Trennung zwischen dem Inhalt des Wahlvorschlags und der Zustimmung der Bewerber ist für das Verständnis der Wirksamkeitsvoraussetzungen von zentraler Bedeutung.

Welche Anforderungen stellt das Gesetz an die äußere Form?

Für die äußere Beschaffenheit der Urkunde eines Wahlvorschlags bestehen keine besonderen gesetzlichen Anforderungen. Erforderlich ist lediglich, dass im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch die Unterstützer oder Gewerkschaftsbeauftragten für jeden unmissverständlich erkennbar ist, welche Bewerberinnen und Bewerber in welcher Reihenfolge unterstützt werden sollen. Eine körperlich feste Verbindung zwischen Bewerberliste und Unterschriftenliste ist hierfür nicht die einzige Möglichkeit; die Zusammengehörigkeit kann sich auch aus anderen Umständen ergeben, etwa aus einem übereinstimmenden Kennwort auf den einzelnen Blättern der Vorschlagsliste. Nach ganz herrschender Meinung kann eine Vorschlagsliste auch vervielfältigt und auf mehreren inhaltlich übereinstimmenden Exemplaren mit Unterschriften versehen werden, solange sämtliche Bewerber auf den verschiedenen Exemplaren übereinstimmend aufgeführt sind.

Vorliegend betraf dies eine zunächst eingereichte Urschrift des Wahlvorschlags, die später - nach Beanstandungen des Wahlvorstands - in fotokopierter Form mit den nachträglich geleisteten Originalunterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten erneut eingereicht wurde. Da die Bewerber, deren Reihenfolge, der Listenvertreter und das Kennwort auf allen Exemplaren identisch blieben, wurde die Einheitlichkeit der Urkunde im Sinne des § 14 Abs. 5 BetrVG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 WO als gewahrt angesehen. Eine spätere Vervielfältigung zum Zweck der Unterschriftensammlung stellt unter diesen Voraussetzungen keinen eigenständigen neuen Wahlvorschlag dar, sondern lediglich eine Ausfertigung der bereits eingereichten Urschrift.

Müssen Unterschriften der Gewerkschaftsbeauftragten zeitgleich mit dem Wahlvorschlag vorliegen?

Ein Wahlvorschlag ist nur dann ungültig, wenn die erforderlichen Unterschriften nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO zur Einreichung von Wahlvorschlägen nachgeholt werden. Das Nachholen besteht dabei im Nachreichen eines weiteren Schriftstücks, da das Original des Wahlvorschlags durch die Einreichung bereits unwiederbringlich der Verfügungsbefugnis des Listenvertreters entzogen ist. Eine vollständige Wiederholung des gesamten Vorgangs ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso unschädlich für die Gültigkeit ist es, wenn im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Gewerkschaftsbeauftragte unterzeichnen, solange die erforderliche Anzahl wirksam Beauftragter im Ergebnis vorliegt und eine bereits geleistete Unterschrift nicht zurückgezogen wird.


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LAG Schleswig-Holstein, 09.01.2017 - Az: 3 TaBVGa 3/16

ECLI:DE:LARBGSH:2017:0109.3TABVGA3.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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