Wer im Eingruppierungsstreit eine höhere Entgeltstufe beansprucht, trägt die volle Darlegungslast für das qualifizierende Tätigkeitsmerkmal - und muss dabei konkret aufzeigen, worin sich die eigene Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe typisierten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Positive Feedbacks von Kollegen oder die Erteilung von Handlungsvollmachten genügen hierfür ebenso wenig wie der bloße Verweis auf eine eigenständige Arbeitsweise. Der tarifliche Begriff der „Eigenverantwortlichkeit“ geht über reine Eigenständigkeit hinaus und setzt die nachweisbare Übernahme von Entscheidungsverantwortung für die Ergebnisse der eigenen Tätigkeit voraus.
Dabei ist zwischen der rechtlichen Aufgabe des Gerichts und der tatsächlichen Darlegungsobliegenheit des Klägers zu unterscheiden. Die Auslegung der Tarifnormen sowie die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter diese Normen obliegen dem Gericht. Der Kläger hingegen hat denjenigen Lebenssachverhalt darzulegen, der dem Gericht die Rechtsanwendung erst ermöglicht. Das bedeutet insbesondere, dass die bloße Beschreibung der übertragenen Aufgaben nicht ausreicht, wenn die tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines qualifizierenden Merkmals zulassen (vgl. BAG, 14.10.2020 - Az: 4 AZR 252/19).
Ist die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig und sieht der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt an, kann sich das Gericht demgegenüber auf eine pauschale, summarische Prüfung der Ausgangsfallgruppe beschränken (vgl. BAG, 09.12.2015 - Az: 4 AZR 11/13).
Darlegungslast im Eingruppierungsrechtsstreit
Im Eingruppierungsrechtsstreit trägt der klagende Beschäftigte nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Wer die Auffassung vertritt, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, muss diejenigen Tatsachen vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe - einschließlich etwaiger Qualifizierungsmerkmale - seien im erforderlichen zeitlichen Umfang erfüllt.Dabei ist zwischen der rechtlichen Aufgabe des Gerichts und der tatsächlichen Darlegungsobliegenheit des Klägers zu unterscheiden. Die Auslegung der Tarifnormen sowie die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter diese Normen obliegen dem Gericht. Der Kläger hingegen hat denjenigen Lebenssachverhalt darzulegen, der dem Gericht die Rechtsanwendung erst ermöglicht. Das bedeutet insbesondere, dass die bloße Beschreibung der übertragenen Aufgaben nicht ausreicht, wenn die tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines qualifizierenden Merkmals zulassen (vgl. BAG, 14.10.2020 - Az: 4 AZR 252/19).
Aufbaufallgruppen: Was muss der Kläger zusätzlich vortragen?
Bauen die Entgeltstufen eines Tarifvertrags aufeinander auf und unterscheiden sie sich allein durch ein zusätzliches Qualifizierungsmerkmal - etwa das Erfordernis der „Eigenverantwortlichkeit“ -, reicht die Darstellung der eigenen Tätigkeit allein nicht aus. Vielmehr muss der Kläger in einem solchen Fall auch darlegen, worin sich seine Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe typisierten „Normaltätigkeit“ unterscheidet und wie sie diese übersteigt. Nur ein solcher wertender Vergleich ermöglicht es dem Gericht, die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppe zu beurteilen (vgl. BAG, 14.10.2020 - Az: 4 AZR 252/19).Ist die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig und sieht der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt an, kann sich das Gericht demgegenüber auf eine pauschale, summarische Prüfung der Ausgangsfallgruppe beschränken (vgl. BAG, 09.12.2015 - Az: 4 AZR 11/13).
Wie sind Tarifnormen auszulegen?
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Ausgangspunkt ist der Tarifwortlaut. Darüber hinaus sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen verfolgte Sinn und Zweck der Norm zu berücksichtigen, soweit sie in der tariflichen Regelung ihren Niederschlag gefunden haben. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang ist in die Auslegung einzubeziehen. Im Zweifel ist diejenige Auslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG, 16.03.2023 - Az: 6 AZR 130/22).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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