Wird an einen Betreuten, für den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ohne Zustimmung des Betreuers geleistet, tritt keine Erfüllungswirkung ein - der Zahlungsanspruch besteht fort. Das bloße Schweigen des Betreuers auf entsprechende Mitteilungen des Leistungsträgers begründet keine konkludente Genehmigung der Zahlung.
Ist für einen Betreuten im Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB angeordnet, ist dieser einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichgestellt. Entsprechend den §§ 108 ff. BGB kann eine Forderung des Betreuten nicht durch Leistung an ihn selbst zum Erlöschen gebracht werden. Dieser Schutz ist auf Betreute mit Einwilligungsvorbehalt zu übertragen, da andernfalls der mit der Betreuung angestrebte Schutzzweck verfehlt würde. Wirksam geleistet werden kann daher nur an den Betreuer oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung an den Betreuten (vgl. BGH, 21.04.2015 - Az: XI ZR 234/14). Ohne diese Zustimmung - gleich ob durch Banküberweisung auf ein vom Betreuten selbst benanntes Konto oder durch Barauszahlung an diesen - tritt keine schuldbefreiende Erfüllungswirkung ein.
Statthaftigkeit der Leistungsklage bei abgeschlossenem Bewilligungsverfahren
Streiten die Beteiligten nicht mehr über das Ob einer Sozialleistung, sondern ausschließlich über deren Erfüllung, ist eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Ist das Bewilligungsverfahren bereits durch bestandskräftigen Verwaltungsakt abgeschlossen, bedarf es keines weiteren Bescheids. Da bestandskräftige Bewilligungsbescheide keine Vollstreckungstitel zugunsten des Leistungsberechtigten darstellen, ist dieser zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs auf den Klageweg angewiesen.Fehlende Empfangszuständigkeit bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt
Im Sozialrecht bestehen keine allgemeinen Regelungen zur Erfüllung von Geldforderungen, sodass ergänzend auf zivilrechtliche Vorschriften zurückzugreifen ist (vgl. BSG, 17.12.2013 - Az: B 11 AL 13/12 R). Gemäß § 362 Abs. 1 BGB tritt Erfüllung durch Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Gläubiger ein. Voraussetzung ist jedoch die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers.Ist für einen Betreuten im Bereich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 S. 2 BGB angeordnet, ist dieser einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen gleichgestellt. Entsprechend den §§ 108 ff. BGB kann eine Forderung des Betreuten nicht durch Leistung an ihn selbst zum Erlöschen gebracht werden. Dieser Schutz ist auf Betreute mit Einwilligungsvorbehalt zu übertragen, da andernfalls der mit der Betreuung angestrebte Schutzzweck verfehlt würde. Wirksam geleistet werden kann daher nur an den Betreuer oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung an den Betreuten (vgl. BGH, 21.04.2015 - Az: XI ZR 234/14). Ohne diese Zustimmung - gleich ob durch Banküberweisung auf ein vom Betreuten selbst benanntes Konto oder durch Barauszahlung an diesen - tritt keine schuldbefreiende Erfüllungswirkung ein.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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