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Erneute Anhörung des Betroffenen bei nicht mehr bestehendem Einverständnis zu einem Einwilligungsvorbehalt

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Hat sich der Betroffene in der Anhörung vor dem Amtsgericht mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einverstanden erklärt, dann aber gegen den amtsgerichtlichen Beschluss Beschwerde eingelegt und damit zu erkennen gegeben, dass er mit dem Einwilligungsvorbehalt nicht (mehr) einverstanden ist, hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören (im Anschluss an BGH, 04.05.2022 - Az: XII ZB 50/22).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie und organisch wahnhaften Störungen. Auf Antrag seines Betreuers hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet.

Das Landgericht hat ohne Anhörung des Betroffenen dessen Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

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BGH, 01.03.2023 - Az: XII ZB 294/22

ECLI:DE:BGH:2023:010323BXIIZB294.22.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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