Die
Erforderlichkeit einer Betreuung kann sich nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Nach
§ 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein
Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen
Betreuer erforderlich ist.
Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
Eine Anordnung zur Entscheidung über die
Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 1815 Abs. 1 Satz 3 BGB darf ein Aufgabenbereich nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. Mit dieser durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eingeführten Vorschrift wurde der bislang in
§ 1896 Abs. 2 BGB enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit einer Betreuung ausdrücklich auch auf den Umfang der Betreuung erstreckt. Dadurch soll deutlich gemacht werden, dass neben der Prüfung der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung im Hinblick auf das Vorliegen einer
Vorsorgevollmacht oder anderer Hilfen (vgl.
§ 1814 Abs. 3 BGB) auch für jeden einzelnen Aufgabenbereich eine Erforderlichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BT-Drucks. 19/24445 S. 234).
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