Einzelne verbale Entgleisungen eines Vorgesetzten, die sich auf die Beanstandung von Arbeitsergebnissen oder die Ermahnung zu zügigerem Arbeiten beziehen, begründen kein schadensersatzpflichtiges „Mobbing“. Erforderlich ist vielmehr ein systematisches Verhalten, mit dem eine bestimmte Person fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet angefeindet oder schikaniert wird; sozialadäquate arbeitsalltägliche Konfliktsituationen genügen hierfür nicht.
Mobbing als Sammelbegriff ohne eigenständige Anspruchsgrundlage
„Mobbing“ ist kein Rechtsbegriff und keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern ein umgangssprachlich geprägter Begriff, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher Konfliktsituationen am Arbeitsplatz beschrieben wird, die von mindestens einem Beteiligten als gegen die eigene Person gerichtet und schikanös empfunden werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen als „Mobbing“ bezeichneten Verhaltens setzt daher die Darlegung und den Beweis sämtlicher Anspruchsmerkmale der einschlägigen allgemeinen Anspruchsgrundlage voraus. Steht der Anspruchsteller in keinem vertraglichen Verhältnis zum vermeintlichen Schädiger, kommen als Anspruchsgrundlage die §§ 823 ff. BGB in Betracht. Das anspruchsbegründende Verhalten muss dabei schuldhaft sein, wobei sich das Verschulden auch auf den Schadenseintritt erstrecken muss.Wann ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts schwerwiegend genug?
Jeder Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass die Verletzung schwerwiegend ist. Ob dies der Fall ist, hängt von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund sowie vom Grad des Verschuldens ab. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Schutzrecht des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit vorwiegend dem ideellen Bereich zuzuordnen ist, kommen Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur ausnahmsweise in Betracht. Ein Anspruch auf Ersatz materieller Schäden setzt regelmäßig eine Verletzung des Rechts auf Körper, Leben oder Gesundheit voraus und erfordert zudem eine nachvollziehbare Darlegung der Schadenshöhe sowie des Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten schädigenden Verhalten und der eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung.Abgrenzung zu sozialadäquaten Konfliktsituationen
Verhaltensweisen, die von einem Betroffenen als Mobbing empfunden werden, sind von Arbeitsplatzkonflikten allgemeiner Art abzugrenzen. Die arbeitsteilige Wirtschaft bringt es typischerweise mit sich, dass am Arbeitsplatz Menschen unterschiedlicher Persönlichkeitsstruktur einem intensiven sozialen Dauerkontakt ausgesetzt sind, sodass es auf Dauer nahezu unvermeidlich erscheint, dass der Einzelne sporadisch und punktuell in soziale Konfliktsituationen hineingezogen wird. Derartige Erscheinungen sind als sozialadäquat anzusehen. Kennzeichnend für ein schadensersatzbewehrtes „Mobbing“-Verhalten ist demgegenüber ein systematisches Verhalten des oder der Schädiger, bei dem eine bestimmte Person fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet angefeindet oder schikaniert wird.Urteil freischalten
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LAG Köln, 20.11.2008 - Az: 7 Sa 857/08
ECLI:DE:LAGK:2008:1120.7SA857.08.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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