Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob in der Umsetzung einer Pflegekraft in eine andere Station eines Seniorenheims eine Versetzung liegt, bei der dem
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach
§ 99 BetrVG zusteht.
Die
Arbeitgeberin unterhält sieben Seniorenheime, die jeweils in mehrere Stationen gegliedert sind. Die Station umfaßt jeweils einen Wohn- und einen Pflegebereich. Jede Station hat eine Stationsleitung, die den Pflegedienstplan aufstellt und der Heimleitung zur Genehmigung vorlegt.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung einer pflegerischen Tätigkeit auf einer anderen Station für die Dauer von mehr als einem Monat sei eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Er hat entsprechende Feststellung beantragt. Die Arbeitgeberin hat gemeint, die Umsetzung verändere den Arbeitsbereich nicht. Die einzelnen Stationen seien keine eigenständigen betrieblichen Einheiten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Antrag abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg. Der Senat hat eine mitbestimmungspflichtige Versetzung bejaht. In den Veränderungen durch die Zuweisung der Arbeit in einer anderen Betriebseinheit mit anderen Heimbewohnern, Vorgesetzten und Kollegen liegt auch bei im übrigen gleichartiger Tätigkeit die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Diese stellt, wenn sie die Dauer eines Monats überschreitet, nach der Definition des § 95 Abs. 3 BetrVG eine Versetzung dar.