Grundsätzlich gilt, dass der Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht für die noch offenen Beiträge aus dem Wirtschaftplan für das Vorjahr haftet, sondern nur für eine darüber hinausgehende Abrechnungsspitze.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Anspruch gegen den Ersteher auf Bezahlung der noch offenen Beiträge aus dem Vorjahreswirtschaftsplan besteht nicht.
Zwar gilt der Wirtschaftplanbeschluss nach dieser Norm auch gegenüber dem Ersteher, obwohl dieser erst nach der Beschlussfassung das Miteigentum erworben hat.
Jedoch begründet der Wirtschaftsplanbeschluss zunächst einmal lediglich eine Haftung des jeweiligen Miteigentümers: Nach
§ 16 II WEG knüpft die Wohngeldschuld an diese Miteigentümerstellung. Das ist bis zum Zuschlag ausschließlich der Voreigentümer. Erst danach ist das der Ersteher. Erwirbt der Ersteher erst im Jahr 2008, haftet er mithin nicht mehr für die Wohngelder, die gemäß dem Wirtschaftsplan 2007 im Jahr 2007 fällig geworden sind.
§ 10 IV WEG vermag daran nichts zu ändern. Denn die Norm erklärt lediglich den Beschluss über den Wirtschaftplan auch für den neu hinzugekommenen Ersteher für verbindlich, lässt dabei aber den Inhalt des Beschlusses unberührt.
Die Auslegung des Beschlusses, durch den die Jahresabrechnung genehmigt wird, führt grundsätzlich dazu, dass der Ersteher aufgrund der Jahresabrechnung nicht für die Forderung einstehen muss, die schon der Voreigentümer aufgrund des Wirtschaftplans schuldet. Alles andere wäre rechtswidrig und ist also von den Eigentümern im Zweifel nicht gewollt.
Demgegenüber besteht ein Anspruch gegen den Ersteher bezüglich des Betrages, der sich noch nicht aus dem Vorjahreswirtschaftsplan ergibt, sondern der erstmals durch die Jahresabrechnung begründet wird (sog. Abrechnungsspitze). Das ist eine Folge der Auslegung des Beschlusses nach
§ 28 V WEG.