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Haftung des Straßenbahnbetreibers beim Sturz eines Fahrgastes

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Macht der Fahrgast von naheliegenden Möglichkeiten, sich beim Aussteigevorgang in einer Straßenbahn Halt zu verschaffen, keinen Gebrauch und kommt er durch eine starke Bremsung zu Fall, dann tritt die Haftung aus Betriebsgefahr gegenüber dem Eigenverschulden des Fahrgastes vollständig zurück. Ein grob fahrlässiges Verhalten ist nicht erforderlich.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug festen Halt zu verschaffen. Er muss jederzeit mit einem scharfen Bremsen rechnen. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen, da sie sich im Zeitpunkt der Bremsung ohne Halt in der Straßenbahn bewegt hat.

Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, sie habe lediglich ihrer Pflicht entsprechend, ein zügiges Aussteigen zu ermöglichen, sich kurz vor Erreichen der Haltestelle zum Ausgang begeben.

In der gegebenen Situation bestand für die Klägerin kein Grund, sich der besonderen Gefahr auszusetzen, indem sie ummittelbar zu dem weiter vorne befindlichen Haltegriff auf der anderen Gangseite ging.

Die Klägerin hätte, wie bereits das Landgericht festgestellt hat, sich an der Haltestange ihrer Sitzreihe oder auf der anderen Seite des Ganges festhalten können. Ferner bestand die Möglichkeit, sich an dem linksseitig vor ihrem Sitz befindlichen Haltegriff festzuhalten.

Da die Klägerin sich ohnehin nahe der Tür befand und der Weg nicht durch andere Fahrgäste versperrt war, bestand auch insoweit keine Veranlassung sich zu dem ferneren Haltegriff zu begeben.


OLG Bremen, 15.07.2011 - Az: 1 U 24/11

ECLI:DE:OLGHB:2011:0715.1U24.11.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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