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Kein Trennungsjahr bei sexueller Belästigung der Tochter

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Eine Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB ist anzunehmen, wenn sich bei der Prognose, dass die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden kann - über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus - in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass von der Antragstellerin bei objektiver Beurteilung nicht verlangt werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein.

Die Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur dann möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe auch nur dem Grunde nach für die Antragstellerin unzumutbar ist. An das Vorliegen eines Härtefalles sind strenge Anforderungen zu stellen.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultieren. Dabei geht es nicht um ein moralisches Unwerturteil, sondern nur um die Prüfung, ob angesichts der konkreten in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Umstände, einem objektiven Betrachter begreiflich ist, dass sich die Antragstellerin endgültig von der Ehe abgewandt und damit das Zuwarten bis zum Ablaufen des Getrenntlebensjahres ein sinnloser Formalismus wäre.

Es ist nicht auf das subjektive Unzumutbarkeitsempfinden des verletzten Ehegatten abzustellen, sondern darauf, ob ein besonnener Dritter bei ruhiger Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem Scheidungsantrag reagieren würde.

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