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Kindesunterhalt: Auf die tatsächliche Umgangsregelung kommt es an

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Soweit ein Unterhaltsverpflichteter in einem Kindesunterhaltsverfahren berücksichtigt haben will, dass ein paritätisches Wechselmodell am Widerstand des anderen Elternteils scheitere, ist darauf hinzuweisen, dass für das aktuelle Unterhaltsverfahren die tatsächlich bestehende, zwischen beiden Kindeseltern vereinbarte Regelung zugrundezulegen ist. Eine Änderung dieser Regelung müsste im Rahmen eines Umgangsverfahrens erfolgen.

Soweit der Unterhaltsverpflichtete darauf abstellt, dass er sämtliche Kosten für die Umgänge trage und der andere Elternteil ihm insoweit nicht entgegenkomme, entspricht dies dem Grundsatz, wonach der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen hat.


OLG Bamberg, 01.07.2024 - Az: 7 UF 2/24

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