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Kindesunterhalt: Auf die tatsächliche Umgangsregelung kommt es an

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Soweit ein Unterhaltsverpflichteter in einem Kindesunterhaltsverfahren berücksichtigt haben will, dass ein paritätisches Wechselmodell am Widerstand des anderen Elternteils scheitere, ist darauf hinzuweisen, dass für das aktuelle Unterhaltsverfahren die tatsächlich bestehende, zwischen beiden Kindeseltern vereinbarte Regelung zugrundezulegen ist. Eine Änderung dieser Regelung müsste im Rahmen eines Umgangsverfahrens erfolgen.

Soweit der Unterhaltsverpflichtete darauf abstellt, dass er sämtliche Kosten für die Umgänge trage und der andere Elternteil ihm insoweit nicht entgegenkomme, entspricht dies dem Grundsatz, wonach der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen hat.


OLG Bamberg, 01.07.2024 - Az: 7 UF 2/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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