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Wie reicht man die Scheidung ein und wie läuft diese ab?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Eine Scheidung ist viel Aufwand verbunden und bei Weitem nicht so einfach wie die Eheschließung.

Damit überhaupt eine Scheidung eingereicht werden kann, muss diese unwiderlegbar gescheitert sein (Zerrüttungsprinzip). Sofort nach der Trennung kann die Scheidung daher nicht eingereicht werden.

Im weiteren Verfahrensverlauf wird zunächst der Scheidungsantrag eingereicht und dann der Versorgungsausgleich geklärt. Nach dem Richterspruch muss zunächst noch die Rechtskraft abzuwarten, ehe die Scheidung dann auch wirklich „offiziell“ ist.

Wann ist eine Ehe gescheitert?

Eine Ehe gilt dann als unwiderlegbar gescheitert, wenn sie zerrüttet ist und daher nicht mehr erwartet werden kann, dass dass die Ehe wieder herzustellen ist. Der Grund für das Scheitern oder der Verantwortliche sind unerheblich.

Für die Annahme der Zerrüttung sieht § 1566 BGB die folgenden zeitlichen Voraussetzungen vor:
  • Ablauf des Trennungsjahres (beide Ehepartner leben seit einem Jahr getrennt und stimmen der Scheidung zu)
  • Nach einer Trennungsdauer von drei Jahren kann ein Ehepartner alleine die Scheidung einreichen, auch wenn der andere Partner nicht damit einverstanden ist
  • Härtefall: Ist der Fortbestand der Ehe objektiv unzumutbar, so muss das Trennungsjahr nicht abgewartet werden
Eine Trennung ist hier immer eine Trennung „von Tisch und Bett“. Die Ehegatten dürfen also nicht mehr zusammen schlafen, essen, leben oder wirtschaften. Das Trennungsjahr beginnt in der Regel mit dem Auszug eines Partners aus der Ehewohnung, obwohl die Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden kann. Im letzteren Fall ist es ratsam, die Trennung schriftlich und datiert festzuhalten und dann auch tatsächlich innerhalb der Wohnung ein getrenntes Leben führen.

Ist ein Partner nicht kooperativ, ist nach einer Trennungszeit von drei Jahren die Ehe in jedem Fall als gescheitert anzusehen vorher muss der scheidungswillige Ehepartner dem Gericht das Scheitern der Ehe nachweisen..

Innerhalb des Trennungsjahres soll den Ehepartnern die Möglichkeit gegeben werden, den Versuch einer Versöhnung zu unternehmen – scheitert auch dieser, so läuft das Trennungsjahr weiter, ohne die Scheidung zu verzögern, wenn der Versuch nicht zu lange anhält oder wenn die Partner sich einig sind, dass sie wieder zusammenleben. Soll dann doch die Scheidung erfolgen, so muss zunächst ein neues Trennungsjahr eingehalten werden.

Scheidungsfolgesachen

Im Zusammenhang mit der Scheidung sind regelmäßig weitere Punkte zu klären (Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausrat, Ehewohnung etc.). Diese Punkte können auch vor Scheidungsantrag einvernehmlich geklärt werden, um das Verfahren zu beschleunigen.

Mit der Scheidung werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten ausgeglichen, wenn der Versorgungsausgleich nicht wechselseitig ausgeschlossen wurde und die Ehe länger als drei Jahre angedauert hat.

Anwaltszwang bei Scheidungsverfahren

Eine Scheidung kann nicht ohne Anwalt erfolgen. Dieser muss den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einreichen. Mindestens ein Ehepartner muss sich daher anwaltlich vertreten lassen und hierzu einen Anwalt beauftragen.

Aus dem Gerichtsstand ergibt sich das zuständige Familiengericht. Gerichtsstand ist entweder:
  • der Wohnort ggf. gemeinsamer Kinder
  • der Ort der letzten gemeinsamen Wohnung, wenn nur ein Ehepartner ausgezogen ist
  • der Ort des Antragsgegners, wenn beide Ehepartner die eheliche Wohnung verlassen haben

Was kostet die Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung setzen sich im Wesentlichen aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen. Sowohl Anwalts- als auch Gerichtsgebühren orientieren sich nach Gebührentabellen am Streitwert / Gegenstandswert.

Als Faustregel kann das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Partner zzgl. 1.000 € für den Versorgungsausgleich angenommen werden

Eine genauere Berechnung kann über unseren Scheidungskostenrechner vorgenommen werden.

Gerichtstermin bedeutet nicht rechtskräftig geschieden!

Auch dann, wenn beim Gerichtstermin alles glatt läuft, so sind die Eheleute mit dem Richterspruch noch nicht rechtskräftig geschieden, da jeder Ehegatte einen Monat Zeit hat, um ggf. Rechtsmittel einzulegen oder aber darauf zu verzichten. Auch hierfür besteht Anwaltszwang.

Ansonsten ist die Scheidung erst nach Ablauf der Frist rechtskräftig. Dann erhalten die Ehegatten den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Je weniger strittige Punkte zu klären sind, desto schneller kann das Scheidungsverfahren zum Abschluss gebracht werden.

Eine Scheidung bei der über alle Scheidungsfolgesachen zu entscheiden und ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, kann es bis zum Scheidungsbeschluss durchaus drei Jahre dauern.

Werden dagegen alle sonstigen offenen Punkte im Vorfeld einvernehmlich geklärt und ist auch kein Versorgungsausgleich, der bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen kann, kann ein Scheidungsbeschluss in wenigen Monaten erreicht werden.
Stand: 01.08.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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