Führt der Wohnortwechsel der umgangsberechtigten Kindsmutter, die über kein eigenes Auto verfügt, dazu, dass eine
Umgangsvereinbarung nur noch mit einigen Schwierigkeiten umzusetzen ist, birgt dies wiederum die Gefahr, dass die - von Kind ausdrücklich gewünschten - persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Kind nicht mehr regelmäßig stattfinden können.
Die eingetretene Veränderung stellt damit einen triftigen Grund i. S. d.
§ 1696 Abs. 1 BGB dar, der aus Gründen des
Kindeswohls auch unter Berücksichtigung des Interesses an Kontinuität eine Änderung der bisherigen Regelung erfordert.
Führt eine getroffene Entscheidung im Ergebnis dazu, dass derjenige bei dem das Kind lebt, dieses zum Umgang bringen und von dort wieder abholen müsste, ohne dass eine große räumliche Distanz überwunden werden muss, kann diese Verpflichtung nicht auf
§ 1684 Abs. 2 BGB gestützt werden.