Ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte
Umgangsvereinbarung kann auch dann festgesetzt werden, wenn die vorherige Androhung nur im Hinblick auf das Ordnungsgeld vollständig ist, hinsichtlich der Ordnungshaft dagegen der Hinweis auf die maximale Dauer fehlt. Auch ein Hinweis auf die Exkulpationsmöglichkeit (
§ 89 Abs. 4 FamFG) ist nicht erforderlich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das betroffene Kind stammt aus der nicht-ehelichen Beziehung der beteiligten Kindeseltern. Der Kindesvater beantragte im Jahr 2016 die gerichtliche Regelung der Umgangskontakte mit dem betroffenen Kind. Die Kindeseltern schlossen eine Umgangsvereinbarung.
Hinsichtlich der Sommerferien trafen die Kindeseltern unter Ziff.II.b) des Vergleichs die Regelung, dass der Umgang für die Dauer von zwei Wochen, und zwar in den geraden Kalenderjahren in den ersten zwei Ferienwochen und in ungeraden Kalenderjahren in den zwei letzten vollen Ferienwochen der Sommerferien, von Samstag 10.00 Uhr bis zum Samstag 14 Tage später, 18.00 Uhr, stattfindet.
Durch Beschluss vom 09.12.2016 billigte der Senat die Umgangsvereinbarung. Unter Ziff.2 des Beschlusses wurden die Kindeseltern darauf hingewiesen, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden kann und für den Fall, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft angeordnet werden kann.
Im Jahr 2021 kam es zwischen den Kindeseltern wegen der Sommerferienregelung zum Streit. Nach der Umgangsvereinbarung vom 09.12.2016 stand dem Kindesvater das Umgangsrecht in der Zeit von Samstag, den 31.07.2021, 10.00 Uhr, bis Samstag, den 14.08.2021, 18.00 Uhr zu. Der Kindesvater buchte für diesen Zeitraum eine am 01.08.2021 gegen 6.00 Uhr ab Düsseldorf anzutretende Flugreise nach Fuerteventura. Die Kindesmutter hatte ihrerseits mit dem Kind eine bis zum 01.08.2021 dauernde Donau-Flusskreuzfahrt gebucht. Die Kindesmutter bat darum, das Kind später übergeben zu dürfen. Hiermit war der Kindesvater mit Blick auf die gebuchte Flugreise nicht einverstanden. Die Kindesmutter brachte das Kind am 31.07.2021 gegen 20.00 Uhr zum Kindesvater. Die beabsichtigte Flugreise hatte der Kindesvater zuvor storniert.
Mit Antrag vom 07.09.2021 hat der Kindesvater die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter wegen einer Zuwiderhandlung gegen die getroffene Vereinbarung zum Umgang während der Sommerferien beantragt. Die Kindesmutter ist dem entgegen getreten. Sie hat vorgetragen, an der pünktlichen Übergabe des Kindes aus Gründen höherer Gewalt gehindert gewesen zu sein. Sie habe eine vorzeitige Rückreise für den 30.07.2021 von Wien aus geplant. Aufgrund der Überschwemmungskatastrophe in NRW habe sich dann aber bereits der Reiseantritt um zwei Tage verzögert. Außerdem habe der Veranstalter den Reiseablauf geändert, weshalb sie den gebuchten Flug von Wien nach Düsseldorf am 30.07.2021 nicht habe erreichen können. Von der Änderung des Reiseverlaufs habe sie erst nach dem Einchecken auf dem Schiff erfahren. Statt am 30.07.2021 habe sie erst am 31.07.2021 abreisen und deswegen das Kind erst am Abend des Tages übergeben können.
Die Flugreise habe der Kindesvater nicht wegen der verspäteten Übergabe sondern ausschließlich wegen der Corona-Situation storniert; Spanien sei am 27.07.2021 als Hochrisiko-Gebiet ausgewiesen worden. Im Übrigen hätte der Kindesvater mit dem Kind ohne ihre Zustimmung ohnehin nicht in ein Corona-Hochrisiko-Gebiet reisen dürfen.
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