Sofern beide Kindeseltern ihren Machtkampf untereinander zu Lasten des
Umgangs der Kinder mit dem Vater fortsetzen bis an die Grenze der wechselseitigen Schikane und dass in der Gesamtschau deutlich wird, dass beide Elternteile jeweils auf ihre formale Rechtsposition pochen und nicht bereit sind, zugunsten des Rechts der Kinder auf Umgang mit dem Vater flexibler zu agieren, so rechtfertigt dies es nicht, bei Verstößen gegen die gerichtlich gebilligte
Umgangsregelung von Ordnungsmitteln abzusehen.
Vielmehr ist gerade bei derartig zerstrittenen Eltern, die nicht in der Lage sind, im Sinne ihrer Kinder vernünftig zu handeln, auf die Einhaltung gerichtlicher Regelungen besonders zu achten. Andernfalls wären solche obsolet.
Es bleibt dem Gericht schließlich unbenommen, einer Elternvereinbarung zum Umgang die gerichtliche Billigung zu versagen, sofern es eine solche für „ungünstig“ bzw. nicht mit dem
Kindeswohl vereinbar hält. Liegt jedoch ein Gerichtsbeschluss vor, sind Verstöße dagegen grundsätzlich mit den entsprechenden Mitteln zu ahnden.