Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDer öffentlich-rechtliche
Versorgungsausgleich nach der
Scheidung kann nur unter den Voraussetzungen des
§ 51 VersAusglG abgeändert werden. Voraussetzung hierfür ist eine wesentliche Wertänderung der in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach §§
9 bis
19 VersAusglG. Eine Abänderung ist nicht allein aufgrund von Fehlern in der Ausgangsentscheidung, etwa unrichtiger Auskünfte der Versorgungsträger oder Rechenfehler, eröffnet. Dies unterscheidet das aktuelle Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG deutlich von den früheren umfassenderen Korrekturmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG, die auch fehlerhafte Ausgangsentscheidungen einbezogen.
Im zu entscheidenden Fall war ein Teil der Anwartschaften des Ehemanns aufgrund der damals geltenden Höchstbetragsregelung nach
§ 1587b Abs. 5 BGB nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Die Ehefrau hatte auf einen schuldrechtlichen Ausgleich dieses Differenzbetrags verzichtet. Eine nachträgliche Abänderung des Versorgungsausgleichs mit dem Argument, dass der Höchstbetrag überschritten worden sei, stellt jedoch keine Wertänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 VersAusglG dar. Maßgeblich ist der objektive Wert der Anwartschaften selbst, nicht die Form des Ausgleichs oder die Begrenzung durch gesetzliche Höchstbeträge.
Eine wesentliche Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 1 VersAusglG liegt nur vor, wenn sich der tatsächliche Wert der Anrechte nachträglich erheblich ändert, sodass die Schwelle nach § 51 Abs. 2 VersAusglG überschritten wird. Eine bloße Anpassung aufgrund früherer Höchstbetragsbegrenzungen oder die Korrektur eines zu niedrig angegebenen Ausgangswerts begründet hingegen keine Abänderung. Gesetzgeberische Materialien bestätigen, dass die Höchstbetragsregelung lediglich die Ausgleichsform betrifft, nicht aber den Wert der Anrechte, der für eine Abänderung maßgeblich ist (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 58; BGH, 22.10.2014 - Az: XII ZB 323/13; BGH, 24.06.2015 - Az:
XII ZB 495/12).
Auch der Verzicht der Ehefrau auf den schuldrechtlichen Ausgleich des Differenzbetrags bleibt rechtlich wirksam, da er auf einer gesicherten Vergleichsgrundlage beruhte und nicht fristgerecht angefochten wurde. Eine Anpassung an eine vermeintlich fehlerhafte Ausgangsbewertung wäre nur dann möglich, wenn eine tatsächliche, erhebliche Wertänderung der Anrechte eintritt, was hier nicht gegeben ist.
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs konnte daher im vorliegenden Fall nicht erfolgen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Ausgleich nach neuem Recht unter Einbeziehung des Differenzbetrags vorzunehmen, widersprach den Anforderungen des § 51 VersAusglG. Eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs ist nur zulässig, wenn die Abänderungsvoraussetzungen erfüllt sind, also eine wesentliche Wertänderung der Anrechte vorliegt. Ohne diese Voraussetzung ist der Abänderungsantrag unbegründet.