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Waldbrand im Urlaub kann zu 100% Minderung berechtigen

Reiserecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Waldbrand, der zur Evakuierung eines Pauschalreise-Hotels führt, stellt keine bloße Unannehmlichkeit, sondern einen erheblichen Reisemangel dar, für den der Reiseveranstalter unabhängig von einem Verschulden haftet. Für die hierdurch beeinträchtigten Reisetage ist eine Minderung von bis zu 100 % des Gesamtreisepreises - einschließlich der Flugkosten - gerechtfertigt.

Voraussetzungen für die Minderung des Reisepreises wegen eines Reisemangels

Nach § 651i Abs. 1, 2 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Pauschalreise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften aufweist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von der vertraglich vereinbarten oder zumindest stillschweigend vorausgesetzten Beschaffenheit abweicht und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen, ist die objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich. Im Rahmen dieser Prüfung ist stets eine Abgrenzung zwischen einem erheblichen Mangel und einer bloß hinzunehmenden Unannehmlichkeit vorzunehmen.

Im zu entscheidenden Fall war ein Waldbrand auf Rhodos Ursache mehrerer aufeinanderfolgender Mängel der Pauschalreise. Zunächst erreichte das durch starke Nordwestwinde und eine Hitzewelle befeuerte und außer Kontrolle geratene Feuer das vertraglich vereinbarte Hotel der Reisenden, sodass die zugesicherte Unterbringung im Familienzimmer nicht mehr gewährleistet war. Hinzu kam, dass der Reiseveranstalter trotz Kenntnis der bedrohlichen Lage zunächst keinen Bus zur Evakuierung entsandte, weshalb die Reisenden gezwungen waren, das Hotel eigenständig zu Fuß zu verlassen und vor dem näherrückenden Feuer zunächst in eine Schule und sodann weiter in Richtung Meer zu flüchten. Erst ein anderes vor Ort tätiges Reiseunternehmen brachte die Familie in einem Ersatzhotel unter, wo eine Übernachtung auf dem Boden erfolgen musste - ein weiterer Mangel, da die vertraglich zugesicherte All-Inclusive-Unterbringung hierdurch nicht erbracht wurde. Auch am Folgetag holte ein Bus des eigentlichen Reiseveranstalters die Familie lediglich zu einem Sammelpunkt, an dem erneut auf dem Boden übernachtet werden musste, bevor schließlich ein vorzeitiger Rückflug organisiert wurde. Sämtliche zugesicherten Leistungen - Unterbringung, Verpflegung und Transfer - waren damit für die betroffenen Tage nicht mehr in der vertraglich geschuldeten Form verfügbar.

Fällt ein Waldbrand in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters?

Für die Frage der Mängelhaftung kommt es nicht darauf an, ob der Mangel auf außergewöhnliche Umstände oder das Dazwischentreten Dritter zurückzuführen ist. Die Haftung für Reisemängel bei Pauschalreisen ist nach dem weiten Mangelbegriff als Erfolgshaftung ausgestaltet (vgl. Grüneberg/Sprau, 80. Aufl. 2021, § 651i Rn. 7, 10; Staudinger/Führich, Reiserecht, 8. Aufl. 2019, § 17 Rn. 1). Eine Ausnahme von dieser Einstandspflicht kommt nur dann in Betracht, wenn sich beim Reisenden ein allgemeines Lebensrisiko realisiert, das außerhalb und unabhängig von der Inanspruchnahme der Reiseleistung verwirklicht wird - etwa bei einem Unfall, einer Erkrankung oder einer Straftat, die den Reisenden unabhängig von der konkreten Reiseleistung treffen. Wird ein Reisender hingegen gerade aus dem vertraglich vereinbarten Hotel zur Flucht vor einem Feuer gezwungen, handelt es sich nicht mehr um die Verwirklichung eines solchen allgemeinen Lebensrisikos, sondern um einen Mangel, der dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters zuzurechnen ist (vgl. BGH, 06.12.2016 - Az: X ZR 117/15).


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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