Bettwanzen im Hotelbett berechtigen den
Reisenden auch dann nicht zur
Minderung des Reisepreises auf Null ab dem ersten Reisetag, wenn es zu Juckreiz und Schmerzen aufgrund von im Bett erlittenen Bissen kommt.
Dennoch stellen die Bisse durch die Bettwanzen einen
Reisemangel dar, der den Reisenden zur Minderung des Reisepreises berechtigt.
Da sich die körperlichen Beeinträchtigungen (Juckreiz und insbesondere Schmerzen) sich in der Regel erst einige Tage nach dem jeweiligen Stich einstellen, ist dies entsprechend bei der Bemessung der Minderungshöhe zu berücksichtigen.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass für die ersten Tage der Beschwerden eine Minderung um 50% und für die weiteren Tage der Beschwerde eine Minderungsquote von 80% gerechtfertigt ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchten bei der Beklagten, einem Reiseunternehmen, eine
Pauschalreise nach Kuba vom 25. November bis 10. Dezember 2017 zum Gesamtpreis von 5.448 €. Die Kläger hatten dabei - zu einem Aufpreis von 500 € - die von der Beklagten angebotene Kategorie „Diamond Club“ gebucht. Diese Kategorie beinhaltete u. a. die Zurverfügungstellung eines „persönlichen Butlers“, der dem Reisenden jederzeit zur Verfügung stehen sollte. Die Kläger tragen insoweit vor, ihnen sei mitgeteilt worden, „alles“ mit ihrer persönlichen Butlerin zu besprechen, die es sodann weiter zum Management oder auch zur Reiseleitung geben würde. Die Kläger behaupten, in der Bettmatratze der Klägerin zu 1 hätten sich Bettwanzen befunden. Bereits nach der ersten Nacht in dem gebuchten Hotel habe die Klägerin zu 1 Stiche an ihrem Körper entdeckt, nach jeder weiteren Nacht seien es mehr geworden, zuletzt rund 300. Am Morgen des 27. November 2017 hätten die Kläger gegenüber ihrer Butlerin M. das Vorhandensein der Bettwanzen gerügt, am 4. Dezember 2017 sodann auch noch unmittelbar gegenüber der Reiseleitung. Mit der vorliegenden Klage machen beide Kläger eine 100 %ige Reisepreisminderung (5.448 €) sowie einen Schadensersatzanspruch nach
§ 651 f Abs. 2 BGB a. F. in Höhe von insgesamt 2.800 € geltend, die Klägerin zu 1 darüber hinaus noch einen Schmerzensgeldanspruch, wobei sie sich einen Mindestbetrag in Höhe von 3.500 € vorstellt.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die streitgegenständlichen Hautverletzungen von „Ungeziefer - wahrscheinlich Flöhen -“ herrühren. Es hat im Hinblick darauf der Klägerin zu 1 einen Minderungsbetrag in Höhe von 802,61 € zugesprochen und dem Kläger zu 2 einen solchen in Höhe von 214,03 €. In zeitlicher Hinsicht hat es insoweit erst die Beeinträchtigungen ab dem 4. Dezember 2017 berücksichtigt. Die vorherige Mängelanzeige gegenüber der „persönlichen Butlerin“ genüge nicht den Anforderungen des
§ 651 d Abs. 2 BGB a. F., da die Mängelanzeige grundsätzlich an den Reiseveranstalter oder an den vor Ort für ihn tätigen Reiseleiter zu richten sei. Ferner hat es der Klägerin zu 1 einen Schadensersatzanspruch für vertane Urlaubszeit nach § 651 f Abs. 2 BGB a. F. in Höhe von 802,61 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zugesprochen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen, soweit das Landgericht diesen nicht stattgegeben hat. Mit ihrer Anschlussberufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Landgericht einen Minderungsanspruch über den Betrag von 273 € hinaus zugesprochen hat.
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