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Informationspflichten des Reiseveranstalters zu Hotel und Flugzeiten bei Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereisen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereisen wird regelmäßig nur das Reiseziel spezifiziert. Dem Veranstalter ist es im Weiteren überlassen, die Konkretisierung hinsichtlich der Unterbringung und Flugzeiten vorzunehmen. Im Gegenzug ist das Reiseangebot zumeist sehr preisgünstig.

Der Reisende muss es bei solchen Reisen hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen eine Münchener Reiseveranstalterin auf Rückzahlung einer Anzahlung für eine Pauschalreise in Höhe von 580 Euro ab.

Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin im April 2023 eine „15 Tage 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera" von 18.11.2023 bis 02.12.2023 zum Reisepreis von 580 Euro gebucht. Die Reise war für eine Person bestimmt, Abflugort war Stuttgart. Nähere Einzelheiten zum Hotel oder den Flugzeiten waren nicht vereinbart.

Der Kläger zahlte 142,40 Euro an. Die Restzahlung des Reisepreises verweigerte der Kläger jedoch. Die Beklagte stornierte letztlich am 07.11.2023 die Pauschalreise und erstellte eine Stornorechnung.

Der Kläger war der Meinung, er habe vor Zahlung des restlichen Reisepreises einen Anspruch gegen die Beklagte gehabt, Informationen zu erhalten, welche Hotels ausgewählt wurden und wann die Flugzeiten seien. Diese Informationen seien für den Kläger notwendig gewesen, um seine Angehörigen vorab über seine Reiseroute sowie Kontaktmöglichkeiten zu informieren. Außerdem habe er sich auf die zweite Reisewoche, in der kein Programm angeboten wurde, vorbereiten wollen.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückzahlung des angezahlten Reisepreises ab.

Der Beklagten stehen wegen der Nicht-Zahlung des vollständigen Reisepreises Stornogebühren jedenfalls in Höhe der Klageforderung zu, so dass ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Anzahlung ausscheidet.

Die Beklagte hatte dem Kläger in Aussicht gestellt, dass Hotelname und Flugzeiten mit den Reiseunterlagen 8-10 Tage vor Reisebeginn übersandt werden. Dies ist zwar kurzfristig, nach Auffassung des Gerichts aber bei Reisen dieser Art und der schon fixierten Eckdaten noch hinzunehmen und damit „rechtzeitig“.

Es steht dem Reisenden frei, eine klassische Reise zu buchen, bei der er gleich bei Buchung zwischen verschiedenen Flugzeiten und einer Vielzahl von Hotels wählen kann. Diese Wahlmöglichkeiten sind preisbildend. Die vom Kläger gebuchte Reise ist mit der sogenannten Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereise vergleichbar, bei der regelmäßig nur das Reiseziel spezifiziert wird. Dem Veranstalter ist es im Weiteren überlassen, die Konkretisierung hinsichtlich der Unterbringung und Flugzeiten vorzunehmen. Im Gegenzug ist das Reiseangebot zumeist sehr preisgünstig. Der Kläger muss es also hinnehmen, dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt.

Das Urteil ist rechtskräftig.


AG München, 21.03.2024 - Az: 191 C 12742/24

Quelle: PM des AG München

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