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Sind Einschränkungen von vereinbarten Hotelleistungen durch die Corona-Pandemie ersatzlos hinzunehmen?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 7 Minuten

Bei der Bemessung der Minderungshöhe des Tagesreisepreises sind bei einer Flugpauschalreise die Gesamtreisekosten einschließlich der Beförderungskosten in Ansatz zu bringen. Denn der Reisende bringt Flugkosten auf, um in einem entfernten Land Reiseleistungen entgegenzunehmen. Sind diese mangelhaft, so sind die Flugkosten umso höhere verlorene Investitionen, je höher sie gewesen sind. Der Nutzen der Reise ist insoweit insgesamt eingeschränkt.

Waren aufgrund der Corona-Pandemie bei einem Pauschalreisevertrag entgegen der vertraglichen Vereinbarung, die noch vor Pandemiebeginn geschlossen wurde, nicht alle Restaurants im gebuchten Hotel geöffnet und war das Speisenangebot eingeschränkt, so realisierte sich hier ein weltweites allgemeines Lebensrisiko, bei dem nicht auf Vorerfahrungen zurückgegriffen werden konnte und die Pandemiesituation für alle Beteiligten neu und überfordernd war. Ein Minderungsanspruch des Reisenden wird dadurch - unabhängig der ansonsten verschuldensunabhängigen Einstandspflicht des Reiseveranstalters für das Gelingen des vereinbarten Leistungsprogrammes - nicht begründet. Dies gilt zumindest dann, wenn der Reiseveranstalter um die Aufrechterhaltung seines Betriebsablaufes bemüht war.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651 m Abs. 1 BGB für 6 Tage, da der Rückflug aufgrund der Corona-Pandemie bereits am 21.03.2020 erfolgen musste und daher die restlichen 6 Übernachtungen nicht mehr am Urlaubsort verbracht werden konnten. Für diese Tage ist die Beklagte zur Zahlung des vollen Tagesreisepreises verpflichtet. Dabei berechnet sich der Tagesreisepreis anhand des Gesamtreisepreises. Entgegen der Ansicht der Beklagten werden die Transportkosten gerade nicht herausgerechnet. Dass dadurch die Beförderungskosten betroffen sind, selbst wenn diese Leistung mangelfrei erbracht wurde, ist ohne Belang. Denn der Reisende bringt die Flugkosten auf, um im entfernten Land jene anderen Leistungen entgegenzunehmen. Sind diese mangelhaft, so sind die Flugkosten umso höhere verlorene Investitionen, je höher sie gewesen sind; der Nutzen der Reise ist insoweit insgesamt eingeschränkt.

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AG Hannover, 20.01.2021 - Az: 552 C 7861/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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