Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen müssen binnen eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden, wobei unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss, dass Minderung oder Schadensersatz verlangt wird. Eine bloße Mängelanzeige vor Ort - auch schriftlich gegenüber der Reiseleitung - ersetzt diese Anspruchsanmeldung nicht und führt bei Fristversäumnis zum vollständigen Anspruchsverlust.
Ausschlussfrist bei Reisemängeln
Nach § 651g Abs. 1 BGB (in der zum Reisezeitpunkt geltenden Fassung) hat der Reisende Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Reisende ihn nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend macht. Die Frist beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach der Reisebeendigung zu laufen und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag der Reisebeendigung entspricht.Wann ist die Anspruchsanmeldung fristgerecht erfolgt?
Maßgeblich für die Fristwahrung ist nicht die Absendung, sondern der Zugang der Anspruchsanmeldung beim Reiseveranstalter. Geht das Schreiben erst nach Fristablauf zu, ist der Anspruch verfristet, selbst wenn die Absendung noch innerhalb der Monatsfrist erfolgt ist (vgl. zur Fristberechnung OLG Karlsruhe, 03.08.1990 - Az: 15 U 121/90). Vorliegend endete die Reise am 09.05.2008, sodass die Monatsfrist am 09.06.2008 ablief. Das Anwaltschreiben ging der Beklagten erst am 11.06.2008 und damit nach Fristablauf zu.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG München, 05.08.2009 - Az: 262 C 8763/09
ECLI:DE:AGMUENC:2009:0805.262C8763.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


