Um eine erhebliche Gefährdung i.S.d.
§ 651 j I BGB anzunehmen, bedarf nicht etwa der Feststellung einer „überwiegenden“ Wahrscheinlichkeit. Vielmehr ist eine deutlich herabgesenkte Wahrscheinlichkeitsschwelle zugrunde zu legen.
Eine zur Kündigung berechtigende Gefährdung liegt auch dann vor, wenn es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Gefährdung nicht eintritt, aber gewisse, nicht fern liegende und von der Hand zu weisende, objektive und nicht nur auf Ängsten des Kündigenden beruhende Umstände für den gegenteiligen Geschehensablauf sprechen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die
Reisenden hatten eine Fernostreise mit Zielen in China, Südkorea, Vietnam und Thailand gebucht. Zehn Tage vor Reisebeginn kam es zur Fukushima-Katastrophe, die Reisenden kündigten aus Angst vor radioaktiver Strahlung in der Region und möglichen gesundheitlichen Folgen wegen höherer Gewalt.
Da zu diesem Zeitpunkt keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag, wollte der
Veranstalter nur 25% der Reisekosten erstatten.
Das Gericht sah die Lage anders. Die Reisenden war durchaus zur Stornierung berechtigt. Zwar stellte sich die Prognose über eine mögliche Gesundheitsschädigung infolge radioaktiver Beeinflussung zum Kündigungszeitpunkt als letztlich ungewiss dar. Nicht nur besonders ängstliche, sondern auch vernünftig abwägende Reisekunden konnten einen für sie gesundheitlich nachteiligen Geschehensablauf für die Zeit ihrer beabsichtigten Reise jedoch nicht von der Hand weisen.
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