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Nachweis des Kündigungszugangs per Einwurf-Einschreiben: Keine pauschale Beweiswirkung durch Postbeleg

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Beim Zugang einer Kündigung durch Einwurf-Einschreiben entscheidet nicht allein die Vorlage eines Einlieferungs- und Zustellbelegs der Deutschen Post über den Nachweis, dass das Schreiben tatsächlich im Briefkasten des Empfängers gelandet ist. Maßgeblich ist, dass sich aus den konkreten Abläufen keine für alle Fälle typische, verlässliche Zustellung herleiten lässt (vgl. BAG, 20.06.2024 - Az: 2 AZR 213/23; BGH, 12.12.2023 - Az: VI ZR 76/23).

Sind auf der Reproduktion des Zustellbelegs bei einem Einwurf-Einschreiben die Art der Sendung (Einschreiben Einwurf), die Sendungsnummer, die Postleitzahl und der Zustellbezirk erfasst, stehen unter der Kategorie Empfangsberechtigter zum Ankreuzen die Möglichkeiten „Empf“, „EmpfBev“ und „And.EmpfBer“ zur Verfügung und steht hinter dem Titel Empfangsbestätigung der Text „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt“, streitet bei Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben und gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des Auslieferungsbelegs nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks bei dem Empfänger.

Anders als beim klassischen Verfahren, bei dem der Zusteller einen Beleg mit Peel-off-Label unterschreibt und Datum sowie genaue Zustellform vermerkt, dokumentiert das digitale System der Deutschen Post heutzutage lediglich eine Sendungsnummer, Postleitzahl und Zustellbezirk. Die Reproduktion des Zustellbelegs benennt darüber hinaus nicht einmal die exakte Adresse, den Empfängernamen oder den konkreten Zeitpunkt der Zustellung. Selbst die gewählte Zustellvariante bleibt unklar, da auf dem Formular sowohl Empfang durch den Empfänger als auch Einwurf in den Briefkasten pauschal bestätigt werden.

Durch diese automatisierte, schematische Dokumentation ergibt sich gerade keine absolute Beweissicherheit: Es bleibt offen, ob der Brief korrekt zugestellt wurde oder ein Zustellfehler vorliegt. Individuelle Einflussfaktoren wie Sorgfalt und Ablenkung des Zustellers oder Beschriftung der Briefkästen rücken in den Vordergrund. Ein alltagsnaher, lückenloser und gerichtsfester Dokumentationsablauf fehlt. Wird dem Empfänger der Zugang streitig gemacht, ist dieser damit nicht rechtlos, sondern der Absender muss weitere Beweise vorlegen. Denn die bloße System-Reproduktion ersetzt keine gerichtsfeste Zustellbescheinigung: Der Weg in den Briefkasten muss punktgenau und nachprüfbar belegt werden, und genau diese „wasserdichte“ Beweiskette fehlt dem rein digitalen Postbeleg.

Ohne klare Dokumentation von Adresse, Zeit und tatsächlicher Zustellart besteht für den Empfänger ein echtes Risiko, dass Postsendungen ohne sein Wissen verloren gehen können – und der Versender kann sich nicht auf einen Beweis des ersten Anscheins berufen. Anspruch auf eine sichere Zustellung bietet weiterhin das klassische Übergabe-Einschreiben mit Empfangsbestätigung – oder die direkte Botenüberbringung.


LAG Hamburg, 14.07.2025 - Az: 4 SLa 26/24

ECLI:DE:LAGHH:2025:0714.4SLA26.24.00

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