Das LAG Hamburg hat entschieden, dass die Regelungen zur Altersgrenze im Manteltarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG wirksam sind.
Es liegt ein Sachgrund für die Befristung des
Arbeitsverhältnisses bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze gemäß
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG vor, da das Erreichen der Regelaltersgrenze nach der Rechtsprechung des BAG ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund ist, der die Befristung rechtfertige.
Die dadurch vorliegende Ungleichbehandlung wegen des Alters ist gemäß
§ 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt.
Die vorgenannte Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht. § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG ist eine taugliche, europarechtskonforme Gesetzesgrundlage für tarifvertragliche Altersgrenzen.
Der § 20 Abs. 5 MTV Hochbahn verfolgt ausweislich der Protokollnotiz primär arbeitsmarktpolitische Ziele; neben der Förderung der Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen soll damit auch ein positiver Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit geleistet werden.
Diese Ziele gehen unter Anwendung der Rechtsprechung des EuGH nicht über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, wenn der weite Ermessensspielraum berücksichtigt wird, der den Mitgliedsstaaten und den Sozialpartnern auf dem Gebiet der Sozial- und Beschäftigungspolitik zur Verfügung zusteht.